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3. Bevollmächtigten der höheren Medizinalbehörden steht außerdem die
Besichtigung der Verkaufsstellen jederzeit frei.
4. Ueber die Besichtigung ist unter Zuziehung des Geschäftsinhabers
oder seines Beauftragten an Ort und Stelle eine Niederschrift aufzunehmen,
von. welder dem Geschäftsinhaber auf Antrag kostenpflichtig Abschrift zu
erteilen ist.
5. Ueber den Besichtigungsplan hat sich die Polizeibehörde mit dem
Kreisarzte rechtzeitig vertraulich zu verständigen.
Die Eutscheidung darüber, ob den zur Tragung einer Uniform ver-
ffüchteten Polizeibeamten für die Mitwirkung bei der Besichtigung die An-
egung von Zidilkleidern aufzuerlegen oder zu gestatten ist, wird dem Er-
messen der Ortspolizeibehörden überlassen. Die Polizeibehörde wird zweck-
mäßig durch Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft vertreten werden, um er-
forderlichenfalls sofort Beschlagnahmen ausführen zu können.
6. Bei der Besichtigung in festzustellen:
a) Ob der Betrieb nur in den der Polizeibehörde angezeigten Räumen
stattfindet. Die Durchsuchung anderer Räume darf nur unter Beob-
a der Vorschriften der §#§ 102 ff. der Reichsstrafprozeßordnung
olgen.
b) Ob die Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den
Verkehr mit Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1891 — R.-Ges.-Bl.
S. 380 — innegehalten sind, insbesondere, ob etwa in den Neben-
räumen, namentlich der Drogenhandlungen Arzneien auf ärztliche
Verordnungen angefertigt werden.
p0) Ob die Aufbewahrung der Gifte und der Verkehr mit denselben den
Vorschriften der Polizeiverordnungen über den Handel mit Giften vom
24. August 1895 — Min.-Bl. n d. inn. V. S. 266 — und vom
16. Oktober 1901 — Min.-Bl. f. d. inn. V. S. 245 — entsprechen.
Auch die Konzession zum Gifthandel ist einzusehen und das Gift-
buch nebst Giftscheinen auf ordnungsmäßige Führung zu prüfen.
d) Die Besichtigung hat sich ferner auf die Anbstellung und Aufbewahrung
sämtlicher Arzneimittel, der indirekten Gifte und der gistigen Farben
und Trennung der arzneilichen Stoffe von den Nahrungs= und Ge-
nußmitteln zu erstrecken.
e) Auch ist festzustellen, ob die vorgeschriebenen Sondergeräte für die
Gifte und differenten Mittel (Wagen, Löffel, Mörser) vorrätig, gehörig
bezeichnet und sauber gehalten sind.
Prazisierte Wagen und Gewichte, sowie besondere Wagen für un-
schädliche Arzneimittel sind nicht erforderlich.
Die Vorschriften der Polizeiverordnungen über den Handel mit
Giften vom 24. August 1895 und 16. Oktober 1901 bleiben für die
Bezeichnung der Gesäße, sowie auch im übrigen unberührt.
7. Bei der Beurteilung der Güte der Waren in denjenigen Handlungen,
in welchen Arzneistoffe feilgehalten werden, sind nicht so strenge An-
forderungen zu stellen, wie an die Beschaffenheit der Arzneistoffe in Apotheken.
8. Vorschriftswidrige Waren sind mit Protokoll gegebener Zu-
stimmung des Geschäftsinhabers oder seines Vertreters zu vernichten; falls
die Zustimmung versagt wird, sind sie in geeigneter Weise, z. B. durch amt-
1ch Versiegelung bis zur richterlichen Entscheidung aus dem Verkehre zu
ziehen.
In dem Strafverfahren ist für den Fall der Verurteilung die Ein-
siehung der vorschriftswidrigen Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Be-
timmungen zu beantragen.