Chemikalien ist außer den Apothekern nur denjenigen Personen gestattet,
e hierzu die besondere Genehmigung seitens des Kreis (Stadthaus-
schusses erhalten haben.
§ 2. Für sämtliche Gewerbetreibende gelten bezüglich des Berkehrs mit
Giften und giftigen Stoffen die nachstehenden Bestimmungen mit der Be-
schränkung, daß die in der Reichsverordnung vom 4. Januar 1875 0) (R.-G.-Bl.
S. 5) aufgeführten Gifte von Produzenten und Fabrikanten nur im Groß-
#ardel an Kaufleute und Apotheker überlassen werden dürfen und der weitere
rieb derselben nur in den Apotheken stattfinden darf.
§+ 3. Der Handel mit Giften und giftigen Stoffen im Umherziehen ist
nicht gestattet. (5 56 der Gew.-O. vom 21. Juni 1869.)
§ 4. Kammerjäger und andere Gewerbetreibende, welche sich mit der
Anwendung von Giften zum Vertilgen schädlicher Tiere abgeben, dürfen ihre
GEiftmittel nur selbst an Ort und Stelle verwenden und ist ihnen der Verkauf
dieser Giftmittel zum Gebrauch in der Hand des Käufers untersagt. «
* 5. Der Handel mit Tapeten, Rouleaus, Papieren, Tarlatans, Wachs-
stöcken, Kerzen und anderen Stoffen, welche mittelst arsenikhaltiger Farben
efärbt, oder mit solchen bedruckt sind, ingleichen der Verkauf arsenikhaltiger
err in Tuschkasten ist, soweit dazu nicht besondere Erlaubnis erteilt ist,
untersagt.
§ 6. Giftige Farben dürfen weder bei Kinderspielzeug, noch bei Zucker-
werk und anderen Eßwaren verwendet und dürfen derartig bereitete Waren
überhaupt nicht feilgeboten werden.
II. Aufbewahrung der Gifte.
§ 7. Die starken sogenannten direkten Gifte (siehe das Verzeichnis A)
und die aus denselben hergestellten Präparate sind in verschlossenen in-
reichend hellen, zu anderen Zwecken nicht benutzten Gemächern oder Ber-
schlägen aufzubewahren und daselbst in festen, dauerhaften, nicht durchlassaen
ut verstopften und deutlich signierten Borratsgefäßen zu halten. Die Gifte
1 in der Art zu ordnen, dan
1. die arsenikhaltigen (Arsenicalia),
2. die queckfilberhaltigen (Mercurialia) und
3. die blausäurehaltigen Gifte (Cyanata)
voneinander getrennt und in einer besonderen verschlossenen Abteilung oder
einem besonderen Schranke innerhalb der Giftkammer verwahrt werden.
* Der Phosphor (Stangenphosphor) ist unter Wasser in Gefäßen
von starkem Glase mit gläsernen Stöpseln aufzubewahren. Die Glasgefäße
müssen mit Sand oder Aklbest umschüttet in Blechkapseln stehen.
Der Phosphor und die zum Vertilgen von Ungeziefer angefertigten
feosphorhaltigen Präparate sind stets in einem feuersicheren, gut ver-
chlossenen und signierten Behältnis im Keller oder in einem Gewölbe, ganz
allein für sich zu verwahren.
§ 9. Für jede der vier Arten von Giften — Arsenicalia, Mercu-
rialia, Cyanata und Phosphor — müssen besondere signierte Dispensiergeräte
(signierte Wagschale, signierte Löffel, Mörser, Gewichte usw.) gehalten und
in der betreffenden Giftabteilung aufbewahrt werden.
§ 10. Die Signaturen der Gefäße müssen dem Inhalte genau ent-
sprechen, deutlich leserlich und in Oelfarbe ausgeführt oder eingebrannt sein.
ö#1)) Die Verordnung vom 4. Januar 1875 ist ersetzt durch die Kalserliche Ver-
ordnung vom 27. Januar 1890 (R.-Ges.-Bl. S. 9).
Kope. Polizeiverordn. im R.-B. Oppeln II. Teil. 2