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Zur Berhütung von Berwechselungen beim Geschäftsbetriebe müssen die
Sigratuten bei den Giften (siehe Verzeichnis A) nicht nur durchweg aus
gleichen Farben bestehen, sondern die Farben müssen überdies auch von den
auf den sonstigen Gefäßen angebrachten Signaturfarben verschieden sein.
§ 11. Die Tür eines jeden der erwähnten vier Giftbehältnisse muß an
ihrer äußeren Fläche die Bezeichnung „Gift“ und das Bild eines Toten-
klopfes tragen.
4 Die weniger heftig wirkenden, sogenannten indirekten Gifte (siehe
das Verzeichnis B) und alle übrigen, in dem Verzeichnis nicht aufgeführten
Stoffe von gleich beftiger Wirkung sind in verschlossenen und abgesonderten
Behälinissen, oder in eignen, besonderen Räumen aufzubewahren, jedoch nicht
in denjenigen Räumen, wo die Gifte des Verzeichnisses A gehalten werden.
§# 13. Die Vorrats= und Standgefäße müssen deutlich und fest signiert
sein, und sämtliche Signaturen für die Stoffe des Verzeichnisses B find
aus den gleichen Farben herzustellen, die sich jedoch wiederum von den bei
r*t übrigen Signaturen in Anwendung gebrachten Farben unterscheiden
müssen.
§ 14. Zum Verkauf der Giftstoffe (Verzeichnis B) ist besonders sig-
niertes und anderweitig nicht 9u benutzendes Dispensiergerät (Wagen, Löffel,
Gewichte, Mörser usw.) zu halten.
6+ 15. Künstler und Gewerbetreibende, welche Gift zu ihren Arbeiten
bedürfeen, müssen die Giftvorräte unter sicherem Lerschlut und von allen
übrigen Gegenständen gesondert aufbewahren und zwar in festen Gefäßen,
an welchen die dem Inhalt entsprechende Bezeichnung und außerdem das
Wort „GEift“ nebst drei Kreuzen (1 1) deutlich angebracht ist.
III. Berabfolgung der Giftwaren.
§ 16. Die Gifte, welche in dem Verzeichnis A benannt sind, dürfen
nur zum technischen Gebrauche an Künstler und Gewerbetreibende, die deren
zu ihren Arbeiten bedürfen, sowie zur Tilgung schädlicher Tiere und zwar
nur an solche Personen verkauft oder überlassen werden, welche dem Ber-
käufer als zuverlässig bekannt sind, oder sich über ihre Zuverlässigkeit durch
eine für den besonderen Zweck ausgefertigte Bescheinigung der zuständigen
Polizeibehörde auszuweisen vermögen.
5*s 17. Ueber das entnommene Gift hat der Käufer einen Empfangs-
schein auszustellen. In dem Empfangsscheine, welchen der Käufer zu unter-
schreiben hat, müssen die Art des empfangenen Giftes, die Quantität desselben,
der Zweck, wozu das Gift gebraucht werden soll, sowie auch der Name des
Abholers angegeben sein. Die vollzogenen Giftscheine hat der Verkäufer
numeriert aufzuheben.
Seus. Der Verkäufer hat ein Giftbuch zu halten, in welchem die
Vera folgung der Gifte unverzüglich unter folgenden Kolonnen einzu-
agen ist:
. die Nummer des Giftscheines,
. das Datum,
. der Name des Besstellers,
der Name des Empfängers,
l die Art des Giftes,
. die Quantität desselben,
die beabfichtigte Verwendung,
. der Name des Expedienten, d. h. desjenigen, welcher das Gift ab-
hegeben hat.
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