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Der Leiter des Betriebes ist verpflichtet, die revidierenden Beamten zu
begleiten und ihnen Auskunft über den Betrieb zu geben.
6. Findet der Betrieb einer Anlage der in Rede stehenden Art
unterirdisch statt, so haben die mit der Leitung und Beaufsichtigung desselben
u betrauenden Personen, wie Betriebsführer, technische Aufseher usw. ihre
efähigung hierzu durch ein von einem Königlichen Bergrevierbeamten aus-
gestelltes Attest nachzuweisen.
Wird der Antrag auf Ausstellung eines solchen Qualifikationsattestes an
einen Revierbeamten gerichtet, so hat letzterer, falls ihm nicht die QOualifikation
des Bewerbers bereits anderweitig bekannt ist, diesen zu einer Prüfung vor-
zuladen, von deren Ausfall die Gewährung oder Verweigerung des Attestes
abhängig zu machen ist. Die für die Prüfung im voraus zu entrichtende
Gebühr beträgt für den Betriebsführer 9 Mark, für den technischen Aufseher
ark.
§ 7. Wird der Betrieb eines Steinbruches oder einer Gräberei von
einer Person geleitet oder beaufsichtigt, welche die erforderliche Befähigung
nicht besitzt, oder welche sich aus sonstigen Gründen als unfähig zu der ihr
übertragenen Funktion erweist, so ist die Polizeibehörde befugt, die sofortige
Entfernung derselben 4 verlangen und nötigenfalls den Betrieb so lange
einzustellen, bis eine als befähigt anerkannte Person angenommen ist.
§*# 8. Die Polizeibehörde ist befugt, neben den nachstehenden allgemeinen
Bestimmungen noch besondere Sicherheitsanordnungen auch für bereits be-
stehende Anlagen zu treffen.
§ 9. Jeder Tagebau ist mit einer sicheren, festen Umzäunung von
mindestens 1,25 m Höhe zu versehen.
Die Oberkante der Abraumstöße, welch letzteren eine angemessene Böschung
zu geben ist, muß von Nachbargrundstücken und von dem Rande der Gräben
vorbeiführender Wege mindestens 2 m entfernt bleiben.
Die Ortspolizeibehörde kann geringere Entfernungen gestatten.
§* 10. Befinden sich Steinbrüche oder Gräbereien in der Nähe einer
Straße oder eines anderen Kommunikationsweges, so ist der Unternehmer
verpflichtet, die Gräben, Bankette und die Fahrbahn der Straßen bzw. der
Wege jederzeit rein zu halten, und es sind zu diesem Zwecke, wenn der Bruch
oder die Gräberei höher liegt, als die Straße, hinreichend hohe Fangdämme
zam Auffangen des herabgleitenden Materials oberhalb der Straße an-
zulegen.
811. Tagebauen darf die Gewinnung der nutzbaren Mineralien
nicht eher erfolgen, als bis der darüber liegende Abraum (Erdschicht, loses
Gestein) beseitigt worden ist.
Die horizontale Breite der über dem nutzbaren Gestein vom Abraum
befreiten Fläche muß bei über 4 m hohen Gesteinsstößen und Gru benwänden
mindestens 2 m betragen, bei niedrigen Stößen und Wänden aber min-
destens halb so groß sein als leytere. Dieses Verhältnis ist auch bei den
späteren Abbansstufen im allgemeinen zu wahren, wobei den ein zelnen Stufen
eine der Beschaffenheit des Materials entsprechende Böschung zu geben ist.
Das Unterhöhlen der Arbeitsstöße (Unterschrämen) ist unter allen Um-
ständen verboten.
Hat ein Betrieb längere Zeit, namentlich aber während des Winters,
geruht, so sind vor Wiederbeginn der Arbeit die Stöße, vor welchen gearbeitet
werden soll, sorgfältig auf das Vorhandensein von dem Einsturz drohenden
Massen zu untersuchen und letztere sofort zu beseitigen.
* 12. Das unbefugte Betreten der Bremsberge, Maschinenhäuser und