Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 27 — 
Lüftung der Klassenräume zu richten. Insonderheit sind die Schulzimmer 
und die Bedürfnisanstalten täglich sorgsam zu reinigen. Schulkindern darf 
diese Arbeit nicht übertragen werden. Die Schulzimmer sind während der 
unterrichtsfreien Zeit andauernd zu lüften, die Bedürfnisanstalten nach der 
Anordnung der Ortspolizeibehörde regelmäßig zu desinfizieren. 
Diese Vorschrift gilt auch für die in Nr. 6 bezeichneten Anstalten und 
Siet sich für diese auf die Wohnungs-, Arbeits= und Schlafräume der 
inge. 
9. Ueber die Schließung von Schulen oder einzelnen Klassen derselben 
wegen ansteckender Krankheiten hat der Landrat (Amtshauptmann) unter 
Zuziehung des Kreisphysikus zu entscheiden. Ist Gefahr im Berzuge, so 
können der Schulvorstand (Kuratorium) und die Ortspolizeibehörde auf 
Grund ärztlichen Gutachtens die Schließung anordnen. Sie haben aber 
iervon sofort ihrer vorgesetzten Behörde Anzeige zu machen. Außerdem 
d sie verpflichtet, alle gefahrdrohenden Krankheitsverhältnisse, welche eine 
S ließung der Schule angezeigt erscheinen lassen, zur Kenntnis ihrer vor- 
gesetzten Behörden zu bringen. 
10. Die Wiedereröffnung einer wegen ansteckender Krankheit geschlossenen 
Schule oder Schulklasse ist nur nach vorangegangener gründlicher Reinigung 
und Desinfektion des Schullokals zulässig. Sie darf nur erfolgen auf 
Grund einer vom Landrat (Amtshauptmann) unter Zuziehung des Kreis- 
phyfikus zu treffenden Anordnung. 
In Städten, welche nicht unter dem Landrat (Amtshauptmann) flehen, 
tritt an die Stelle des letzteren der Polizeiverwalter des Orts. 
11. Die vorstehenden Vorschriften Nr. 1—10 finden auch auf private 
Unterrichts- und Erziehungsanstalten, einschließlich der Kinderbewahranstalten, 
Spielschulen, Warteschulen, Kindergärten usw. Anwendung. 
5. Anweisung zur Verhütung der Uebertragung ansteckender Angenkrank- 
heiten durch die Schulen, vom 14. Pai 18°8. (Extrabeilage zu Stück 23 
es Amisbl.) 
1. Augenkrankheiten, welche vermöge ihrer Ansteckungsfähigkeit besondere 
Vorschriften für die Schulen erforderleh machen, find: 
a) Blennorrhoe und Diphtherie der Augenlidbindehäute, 
b) akuter und chronischer Augenlidbindehautkatarrh, Follikulärkatarrh 
und Körnerkrankheit (granulöse oder ägyptische Augenentzündung, 
Trachom). 
2. Es ist darauf hinzuwirken, daß von einem jeden Fall von ansteckender 
Augenkrankheit, welcher bei einem Schüler oder bei den Angehörigen eines 
ülers vorkommt, durch den Vorstand der Haushaltung, welcher der 
üler angehört, dem Vorsteher der Schule (Direktor, Rektor, Hauptlehrer, 
erstem Lehrer, Vorsteherin usw.), bei einklassigen Schulen dem Lehrer 
(Lehrerin) unverzüglich Anzeige erstattet wird. 
3. Schüler, welche an einer der unter 1a genannten Augenkrankheiten 
leiden, sind unter allen Umständen, solche, welche an einer der unter 1b 
genannten Augenkrankheiten leiden, dagegen nur, wenn bzw. solanfe sie 
deutliche Eiterabsonderung haben, vom Besuche der Schule auszuschließen. 
.4. Schüler, welche an einer der unter 1b genannten Augenkrankheiten 
leiden, jedoch keine deutliche Eiterabsonderung haben, sowie solche Schsler, 
welche gesund find, aber einer Hanshaltung angehören, in der ein Fall von 
ansteckender Augenkrankheit (1a oder 10) aufgetreten ist, dürfen am Unter-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.