Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

richte teilnehmen, wenn sie besondere, von den gesunden Schülern genügend 
weit entfernte Plätze angewiesen erhalten. 
5. Schüler, welche gemäß Ziffer 3 vom Schulbesuche auggeschlosten oder 
gemäß Ziffer 4 gesondert gesetzt worden sind, dürfen zum Schulbesuch bzw. auf 
ihren gewöhnlichen Platz nicht wieder zugelassen werden, bevor nach ärzt- 
licher Bescheinigung die Haser der Ansteckung beseitigt ist und sowohl die 
Schüler selbst als ihre Wäsche und Kleidung gründlich gereinigt worden sind. 
6. Für die Beobachtung der unter Ziffer 3 bis 5 gegebenen Vorschriften 
ist der Vorsteher der Schule (Ziffer 2), bei einklassigen Schulen der Lehrer 
(Lehrerin) verantwortlich. Derselbe hat von jeder Ausschließung eines 
Kindes vom Schulbesuch wegen ansteckender Augenkrankheit (Ziffer 3) der 
Ortspolizeibehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
7. Aus Pensionaten, Konvikten, Alumnaten und sonstigen Internaten 
dürfen Zöglinge während der Dauer oder unmittelbar nach dem Erlöschen 
einer in der Anstalt epidemisch aufgetretenen ansteckenden Augenkrankheit 
nur dann in die Heimat entlassen werden, wenn dies nach ärztlichem Gut- 
achten ohne Gefahr der Uebertragung der Krankheit geschehen kann, und 
alle vom Arzt für nölig erachteten Vorsichtsmaßregeln beobachtet worden sind. 
8. Lehrer und anderweitig im Schuldienste beschäftigte Personen, welche 
an einer ansteckenden Augenkrankheit (1a und 1b) erkranken, haben hiervon 
dem Vorsteher der Schule (Ziffer 2) und der Ortspolizeibehörde unverzüglich 
Auseige u erstatten. 
ohnt der Erkrankte im Schulhause selbst, so hat der Vorsteher der 
Schule darauf hinzuwirken, daß der Kranke ärztlich behandelt und, falls 
dies nach ärztlichem Gutachten erforderlich, abgesondert wird. 
Wohnt der Erkrankte außerhalb des Schuhauses, so darf er während 
der Dauer der Krankheit das Schulhaus nicht betreten, bevor nach ärztlicher 
Bescheinigung die Gefahr der Ansteckung beseitigt und seine Wäsche und 
Kleidung gründlich gereinigt worden ist. 
Leidet der Erkrankte an einer der unter 1b aufgeführten Augenkrank- 
heiten, so darf er seinen Dienst in der Schule fortsetzen, wenn bzw. so lange 
er keine deutliche Eiterabsonderung hat. 
9. Lehrer und anderweitig im Schuldienst beschäftigte Personen, in deren 
Hausstand ein Fall von ansteckender Augenkrankheit (1a und 1b) auftritt, 
haben hiervon dem Vorsteher der Schule (Ziffer 2) unverzüglich Anzeige zu 
erstatten. Handelt es sich um eine der unter 1a aufgeführten Augenkrank. 
heiten, so dürfen sie während der Dauer der Erkrankung ihren Dienst nur 
versehen, wenn nach ärztlicher Bescheinigung eine Gefahr der Verbreitung 
der Krankheit in der Schule damit nicht verbunden ist. 
10. Sobald in einer Schule oder in einem Orte, in welchem sich eine 
Schule befindet, oder in einem Nachbarorte, aus welchem Kinder die Schule 
besuchen, mehrere Fälle von ansteckenden Augenkrankheiten vorkommen, hat 
der Vorsteher der Schule (Ziffer 2) bei dem Landrat (Oberamtmann) bzw. 
in Städten, welche einen eigenen Kreis bilden, bei dem Polizeiverwalter des 
Ortes eine ärztliche Untersuchung der Lehrer und Schüler sowie sämtlicher 
im Schulhause wohnenden Personen durch den beamteten Arzt zu beantragen. 
Ob h. wie oft dieselbe zu wiederholen ist, bestimmt die zuständige Behörde 
nach Anhörung des beamteten Arztes. 
11. Für die Behandlung der an ansteckenden Augenkrankheiten leidenden 
Schüler hat, soweit dieselbe nicht nach ärztlicher Bescheinigung durch die 
Eltern veranlaßt wird, die Ortspolizeibehörde Sorge zu tragen. 
12 Während der Dauer einer ansteckenden Augenkrankheit in einer
	        
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