richte teilnehmen, wenn sie besondere, von den gesunden Schülern genügend
weit entfernte Plätze angewiesen erhalten.
5. Schüler, welche gemäß Ziffer 3 vom Schulbesuche auggeschlosten oder
gemäß Ziffer 4 gesondert gesetzt worden sind, dürfen zum Schulbesuch bzw. auf
ihren gewöhnlichen Platz nicht wieder zugelassen werden, bevor nach ärzt-
licher Bescheinigung die Haser der Ansteckung beseitigt ist und sowohl die
Schüler selbst als ihre Wäsche und Kleidung gründlich gereinigt worden sind.
6. Für die Beobachtung der unter Ziffer 3 bis 5 gegebenen Vorschriften
ist der Vorsteher der Schule (Ziffer 2), bei einklassigen Schulen der Lehrer
(Lehrerin) verantwortlich. Derselbe hat von jeder Ausschließung eines
Kindes vom Schulbesuch wegen ansteckender Augenkrankheit (Ziffer 3) der
Ortspolizeibehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.
7. Aus Pensionaten, Konvikten, Alumnaten und sonstigen Internaten
dürfen Zöglinge während der Dauer oder unmittelbar nach dem Erlöschen
einer in der Anstalt epidemisch aufgetretenen ansteckenden Augenkrankheit
nur dann in die Heimat entlassen werden, wenn dies nach ärztlichem Gut-
achten ohne Gefahr der Uebertragung der Krankheit geschehen kann, und
alle vom Arzt für nölig erachteten Vorsichtsmaßregeln beobachtet worden sind.
8. Lehrer und anderweitig im Schuldienste beschäftigte Personen, welche
an einer ansteckenden Augenkrankheit (1a und 1b) erkranken, haben hiervon
dem Vorsteher der Schule (Ziffer 2) und der Ortspolizeibehörde unverzüglich
Auseige u erstatten.
ohnt der Erkrankte im Schulhause selbst, so hat der Vorsteher der
Schule darauf hinzuwirken, daß der Kranke ärztlich behandelt und, falls
dies nach ärztlichem Gutachten erforderlich, abgesondert wird.
Wohnt der Erkrankte außerhalb des Schuhauses, so darf er während
der Dauer der Krankheit das Schulhaus nicht betreten, bevor nach ärztlicher
Bescheinigung die Gefahr der Ansteckung beseitigt und seine Wäsche und
Kleidung gründlich gereinigt worden ist.
Leidet der Erkrankte an einer der unter 1b aufgeführten Augenkrank-
heiten, so darf er seinen Dienst in der Schule fortsetzen, wenn bzw. so lange
er keine deutliche Eiterabsonderung hat.
9. Lehrer und anderweitig im Schuldienst beschäftigte Personen, in deren
Hausstand ein Fall von ansteckender Augenkrankheit (1a und 1b) auftritt,
haben hiervon dem Vorsteher der Schule (Ziffer 2) unverzüglich Anzeige zu
erstatten. Handelt es sich um eine der unter 1a aufgeführten Augenkrank.
heiten, so dürfen sie während der Dauer der Erkrankung ihren Dienst nur
versehen, wenn nach ärztlicher Bescheinigung eine Gefahr der Verbreitung
der Krankheit in der Schule damit nicht verbunden ist.
10. Sobald in einer Schule oder in einem Orte, in welchem sich eine
Schule befindet, oder in einem Nachbarorte, aus welchem Kinder die Schule
besuchen, mehrere Fälle von ansteckenden Augenkrankheiten vorkommen, hat
der Vorsteher der Schule (Ziffer 2) bei dem Landrat (Oberamtmann) bzw.
in Städten, welche einen eigenen Kreis bilden, bei dem Polizeiverwalter des
Ortes eine ärztliche Untersuchung der Lehrer und Schüler sowie sämtlicher
im Schulhause wohnenden Personen durch den beamteten Arzt zu beantragen.
Ob h. wie oft dieselbe zu wiederholen ist, bestimmt die zuständige Behörde
nach Anhörung des beamteten Arztes.
11. Für die Behandlung der an ansteckenden Augenkrankheiten leidenden
Schüler hat, soweit dieselbe nicht nach ärztlicher Bescheinigung durch die
Eltern veranlaßt wird, die Ortspolizeibehörde Sorge zu tragen.
12 Während der Dauer einer ansteckenden Augenkrankheit in einer