Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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sonstiger Betriebsgebäude ist untersagt. Bei Schacht= und Bremsbergförderungen 
darf auf den zur Förderung dienenden Wagen oder sonstigen Gefäßen nicht 
ein= oder ausgefahren werden. 
Die zur Verwendung gelangenden Seile oder Ketten müssen fehlerfrei 
und entsprechend stark und fest sein. Die Verbindung derselben mit dem 
Fördergestell bzw. mit dem Fördergefäß, sowie dieser untereinander muß 
eine sichere, eine zufällige Lösung nicht zulassende sein. 
Das untere Ende der Bremsberge ist durch einen Hinreichend festen 
Fangdamm zu schützen, welcher im Falle eines Seilbruches die Wagen auf- 
zuha vermag. 
Soll auf geneigten Bahnen mit frei laufenden Wagen gefördert werden, 
so ist jeder Wagen mit einer zuverlässigen Bremsvorrichtung zu versehen. 
Kz1. Die Zugänge zu den Schächten, Bremsbergen, Bremsschächten 
und Rolllöchern sind mit Verschlüssen zu versehen, welche derartig ein- 
zurichten sind, daß Menschen oder Fördergefäße nicht unversehens in die- 
selben hineinstürzen können. 
Diejenigen Personen, welche zum Zwecke des Betriebes die Verschlüsse 
Fu oder beseitigt haben, find verpflichtet, dieselben nach Erreichung des 
etriebszweckes sofort in der früheren Weise wieder herzustellen. 
Unbefugten ist die Oeffnung oder Beseitigung solcher Verschlüsse streng 
untersagt. 
& 14. Seilbahnen dürfen nicht über solchen Stellen von Brüchen und 
Tagebauen geführt werden, an denen Arbeiter beschäftigt sind. 
§ 15. Personen unter 18 Jahren dürfen nicht ohne Aufsicht erfahrener 
älterer Leute in Steinbrüchen und Gruben beschäftigt werden. 
§ 16. Ueber die Benutzung von Sprengftoffen wird zusätzlich w den 
Vorschriften der Polizeiverordnung vom 15. November 1882, betr. die An- 
lage und Errichtung von Vorratshäusern und Räumen für Pulver und 
andere Sprengstoffe, sowie die Aufbewahrung dieser Fabrikate (Amtsbl. von 
breslan S. 366, von Liegnitz S. 288, von Oppeln S. 342) folgendes 
angeordnet: 
a) Die Verwendung von reinem Sprengöl und komprimierter Schieß- 
baumwolle ist verboten. 
b) Die zum Betrieb erforderlichen. Sprengftof und Zündmittel dürfen 
nur von dem Unternehmer oder dessen Beauftragten angescheftr werden 
und sind an die Arbeiter nur nach Bedarf zu verabfolgen. 
c) Das Schießen mit Sprengstoffen ohne Patronen ist untersagt. Zu 
den Sprengpulverpatronen darf nur gutes, geleimtes Papier verwendet 
werden. 
d) Als Besatzmaterial dürfen nur weiche Materialien, welche keine Funken 
reißen, benutzt und diese ebenso wie die Patronen nur mittelst Lade- 
stöcken, welche nicht von Eisen oder Stahl sind, in die Bohrlöcher ge- 
bracht werden. Auch ist die Verwendung eiserner oder stählerner 
Räumnadeln verboten. 
e) Das Besetzen der Bohrlöcher und Wegtun der Schüfse darf nur durch 
den Aufseher oder durch von diesem dazu bestimmte Personen vor- 
enommen werden. 
!) In Tagebauen sind die Schüsse mit Faschinen, geflochtenen Hürden, 
eisernen Kettennetzen und dergleichen so zu überdecken, daß Häuser, 
Eisenbahnen, öffentliche Wege und Plätze durch die Sprengstücke nicht 
erreicht werden können.
	        
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