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Luft verpestel wird, oder die Gewässer verunreinigt und Ekel und Krank.
heiten erregt werden. .
Uebertretungen sind sofort zur Untersuchung und Bestrafung anzuzeigen.
Oppeln, den 29. Oktober 1816.
Königliche Regierung.
7. Polizeiverorduung zur Ergenzang der Polizeiverordunng, betr. die
Verscharrung tierischer Kadaver, vom 3. Oktober 1870. (Amtsbl. S. 219.)
Unter Bezugnahme auf § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 sehen wir uns veranlaßt, die in unserem Amtsblatt
pro 1816 S. 321 enthaltene Polizeiverordnung vom 29. Oktober 1816 rück-
sichtlich des Verscharrens tierischer Kadaver dahin zu modifizieren, daß Zu-
widerhandlungen gegen die gedachte Verordnung nicht mit der festgesetzten
Strafe von 10 Talern, sondern mit einer Strafe bis zu 10 Talern oder
im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Gefängnisstrafe1!) geahndet
werden sollen.
Oppeln, den 3. Oktober 1870.
Königliche Regierung.
8. Polizeiverordnung, betr. das Sammeln und Aufbewahren von Tier-
knochen, vom 11. November 1886. (Amtsbl. S. 290.)
Es ist in neuerer Zeit das Sammeln der Tierknochen, der Handel damit
und die Verarbeitung derselben zu technischen Zwecken, ein Gegenstand der
Industrie geworden. In Beziehung auf die dabei zu beobachtenden polizei-
lichen Rücksichten werden nachstehende Vorschriften zur Kenntnis des dabei
interessierten Publikums und sämtlicher Polizeibehörden des hiesigen Re-
gierungsbezirks gebracht:
1. Es darf niemand nach Willkür an jedem beliebigen Orte und Platze
Knochen ausgraben, sondern es muß sich jeder, der dies zu tun beaksichtigt,
vorher bei der Ortspolizeibehörde unter genauer Angabe des Ortes, wo ge-
raben werden soll, melden. Es versteht sich von selbst, daß die Zu-
immung der Besitzer des Grund und Bodens vorhergegangen sein muß.
2. Die Ortspolizeibehörden sowohl in den Städten, als auf dem Lande
haben das Nachgraben nach Tierknochen nur dann zu gestatten, wenn auf
den gewählten Grabestellen nicht früher Menschen begraben oder Tiere
verscharrt worden sind, die an ansteckender Seuche gefallen sind.
3. Bei den zum Ausgraben bestimmten Tierknochen hat die betreffende
Behörde darauf zu sehen, daß die Knochen nicht nur durch die Verwesung
von allen Weichteilen gehörig befreit, sondern auch völlig trocken und ohne
Modergeruch sind.
4. Die ausgegrabenen und die zu versendenden Knochen dürfen nicht
auf unbedeckten Wagen, Karren und überhaupt auf keine Ekel erregende
Weise transportiert und verladen werden.
5. Den Ankäufern dieser Knochen ist anzudeuten, daß sie nicht andere
als reine, trockene, nicht übelriechende Knochen kaufen.
6. Ruch ist den Sammlern und Ankäufern nicht zu gestatten, die Knochen
an jedem beliebigen Orte aufzubewahren, sie find vielmehr gehalten, die
1) Jetzt Haftstrafe.