Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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falls eine genügende Ablonderung in ihrer Wohnung nicht möglich 
oder für ausreichende Pflege daselbst nicht gesorgt ist. 
Der Transport der Kranken zum Krankenhaus darf in Droschken 
oder anderem öffentlichen Fuhrwerk nicht erfolgen. Läßt sich dies 
in Notfällen nicht vermeiden, so sind die benutzten Fuhrwerke 
uach dem Gebrauch nach Anweisung des Kreisarztes zu desin- 
ieren. 
Die Entlassung der Kranken aus dem Krankenhause soll nur 
nach Ablauf der Ansteckungsgefahr erfolgen. 
or der Entlassung sind ihre Kleider zu desinfizieren und die 
Kranken durch Bäder zu reinigen. 
Jc) Die Desinfektion der Wohnung sofort nach Ueberführnng der Kranken 
in ein Krankenhaus bzw. nach Ablauf der Krankheit. 
d) Gesunde Schulkinder, welche mit den Erkrankten in demselben Hause 
wohnen, sind von der Schule fern zu halten, bis der Kreisarzt den 
Schulbesuch wieder für zulässig erklärt. 
e) Die Angehörigen der Erkrankten verringern die Gefahr der Erkrankun 
für sich und die mit ihnen in Berührung kommenden Personen durc 
peinlichste Sauberkeit namentlich der Hände und durch desinfizierende 
Ausspülungen des Halses und der Rucse Hierzu eignen sich z. B. 
schwache Lösungen von Menthol, Wasserstoffsuperoxyd u. dgl. 
3b. Borschriften für die Pflege Genickstarrekranker. (Amtsbl. 1905 S. 151.) 
1. Die mit der Pflege der Kranken betrauten Personen haben sich der 
Pflege anderer Kranker tunlichst zu enthalten. 
2. Das Pflegepersonal soll waschbare Ueberkleider bzw. möglichst große 
Schürzen tragen. 
Das Pflegepersonal soll behufs Vermeidung der Ansteckung sich bei der 
Krankenpflege so stellen, daß es von den Schleimbläschen, die die Kranken 
beim Sprechen, Husten und Niesen von sich verbreiten, nicht getroffen werde. 
3. Im Krankenzimmer soll das zum Reinigen der Hände Erforderliche 
(Waschschüssel, Lysollösung, Handtücher) stets bereit stehen. 
4. Die Abgänge der Kranken (Speichel, Auswurf, Gurgelwasser) sind 
sofort zu desinfizieren. 
5. Es ist für regelmäßige Desinfektion der von den Kranken benutzten 
Taschentücher, sowie Leib= und Bettwäsche zu sorgen. 
6. Dasselbe gilt von den Eß- und Trinkgeräten, bevor sie aus dem 
Krankenzimmer entferm- werden. 
7. Nahrungs= und Genußmittel, welche für andere bestimmt sind, dürfen 
im Krankenzimmer nicht aufbewahrt werden. 
8. Vor dem jedesmaligen Verlassen der Krankenzimmer sollen die Pfleger 
sich Gesicht und Hände sor g desinfizieren und Hals und Nase mit einem 
desinfizierenden Mundwasser ausspülen. 
4. Ansführungsbestimmungen zu der Anleitung 
zur Bekämpfung des Flecksiebers (Flecktyphus), vom 12. September 1904. 
(Sonderbeilage zu Nr. 49 des Amtsbl.)
	        
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