Object: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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chen Gerichte und Polizeibehörden diejenigen Schritte thun, welche zur Aus- 
mittelung der Wahrheit und Aufrechthaltung der Beweise gereichen und wel- 
che sich nicht ohne Nachtheil bis zur Dazwischenkunft der zuständigen Mi- 
litairbehörde aufschieben lassen. 
Die Zivilbehörde, welche solche vorläufige Maaßregeln ergriffen hat, ist 
jedech verpflichtet, hiervon und von der Veranlassung dieser Maaßregel der 
Militairbehörde unverzüglich Nachricht zu ertheilen. Hat eine Verhastung 
von Militairpersonen stattgefunden, so müssen die bürgerlichen Gerichte und 
Polizeibehörden dafür sorgen, daß dieselben, sobald als den Umständen nach 
irgend geschehen kann, jedenfalls innerhalb der nächsien vierundzwanzig 
Stunden nach der Verhastung, an die zuständige Militairbehörde abgeliefent 
werden. 
8g. 6. Wenn eine Mililairperson wegen eines gemeinen (nicht militairischen) Ver- 
brechens in Untersuchung geräth, welches anscheinend eine schwere Strafe 
nach sich ziehen würde, so ist vie zuständige Militairbehörde — jedoch nur 
nach Maaßgabe der Gesetze des eigenen Landes — befugt, den Angeschul- 
Tigten zur Forksetzung der Untersuchung und Bestrafung an das bürgerliche 
Gericht abzuliesern. 
7. Diese Vorschristen gelten nur in Friedenszeiten, und so lange nicht die Auf- 
stellung des Bundesheeres bei bevorstebendem Krlege vom Bunde beschlossen 
wird. In leuterm Falle hat es bel den Vorschriften der Bundes-Kriegever- 
fassung sein Bewenden. 
so wird derselbe auf Befebl und mit höchster Genebmigung Seiner Durchlaucht des Für- 
sien biermit öffentlich bekannt gemacht — 
Gera, am 28. August 1852. 
Fürstlich Reuß-Mlauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Echlick.
	        
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