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4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs-
oder Todesfall sich ereignet hat.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden,
sofern nicht nach den sonst bestehenden Bestimmungen eine höhere Strafe
verwirkt ist, mit einer Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark, im Un-
vermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
Oppeln, den 18. September 1899.
Der Regierungspräsident.
8. Anordunng, betr. die Bekämp der Pest, vom 26. März 1903.
(Amtsbl. S. 106.)
Durch Beschluß des Bundesrats vom 3. Juli 1901 ist eine Anweisung
zur Bekämpfung der Pest festgestellt worden, welche den zuständigen Be-
örden als Richlschnur bei der Bekämpfung der Pest zu dienen hat. Die
nweisung ist als besondere Beilage zu den Veröffentlichungen des Kaiser-
lichen Gesundheitsamtes 1902 Nr. 38 veröffentlicht, auch ½ eine amtliche
Ausgabe im Verlage von Julins Springer, Berlin, Monbijouplatz 3, er-
schienen, welche von der Verlagsfirma zum Preise von 0,30 Mark für das
Einzelstück bezogen werden kann.
Der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts-- und Medizinal-Angelegen-
siten hat mittelst Erlasses vom 26. November v. J. M. Nr. 13369 seinen
rlaß vom 12. Juli 1901 — M. 11575 — außer Kraft gesetzt und an-
geordnet, daß eine etwa notwendig werdende Bekämpfung der Pest nunmehr
auf Grund der „Anweisung zur Bekämpfung der Pest“ zu erfolgen hat.
Gemäß der von ihm im Einverständnis mit dem gien Finanzminister und
dem PFeerrn Minister des Innern zu näheren Durchführung dieser Anweisung
etroffenen besonderen Anordnungen wird unter Aufhebung meiner Ver-
E vom 19. August 1901 — Amtsbl. Stück 36 — Extrabeilage, was
folgt bestimmt:
Zu § 1. Die Beaufsichtigung der Wohnungen in Zeiten der Pestgefahr
liegt den Kreisärzten, Ortspolizeibehörden und Gesundheitskommissionen ob.
Wegen der Gesundheitskommission nehme ich auf meine an die Landräte
und Magistratsleiter der kreisfreien Städte gerichtete Verfügung vom 24. März
1901 — I. f. XXV. IX. 4658 — bezug.
Zu § 2. Bezüglich der Beaufsichtigung der Wasserversorgungsanlagen
verweise ich auf den § 74 der Dienstanweisung für die Kreisärzte vom
23. März 1901 und auf meine Verfügungen vom 2. September 1899 — I.
E. XXIII. IX. 37 — und 26. Januar 1900 — l. f. IX. 715.—
Zu § 3. Bezüglich des Vorgehens gegen die Ratten verweise ich auf
meine Verfügung vom 17. Februar 1901 — I. f. IX. XXV. XII. 2284 —
und vom heutigen Tage.
Zu § 4. Zu verfahren ist gemäß meiner Verfügung vom 24. März
1901 — I. k. XXV. IX. 4658 — betr. Geschäftsanweisung für die Gesund-
heitskommissionen.
Zu § 5. Es wird sich empfehlen, daß die Polizeibehörden wegen
Sicherung der eventuellen leihweisen Bereitstellung transportabler Baracken
mit dem Roten Kreuz oder Privatfirmen, wegen der Entsendung von Kranken-
pile epersonal mit wohltätigen oder religiösen Körperschaften beizeiten in
erhandlung treien.
Zu § 9. 1. Sobald im Regierungsbezirke ein Pestfall oder ein pest-
verdächtiger Krankheits= oder Todesfall vorkommt, oder sobald der Re-