— 22 —
g) Die Patronen dürfen erst unmittelbar vor ihrer Verwendung mit den
ündern versehen werden. Das Zünden der Schüsse darf nur mittelst
ündungen erfolgen, die so eingerichtet sind, daß sie länger als
1 Minute brennen, bevor der Sprengstoff entzündet wird.
h) Bei allen Handhabungen mit Sprengstoffen, insbesondere aber beie
dem Besetzen und Wegtun der Bohrlöcher ist das Tabakrauchen
untersagt.
i) In Tagebauen dürfen die Schüsse erst angezündet werden, nachdem
mit einem Horn oder einer Glocke dreimal Signale gegeben find.
Nach dem ersten Signale haben sich die Arbeiter in den hierfür ber
zustellenden Schutzraum zu begeben und mülsssen daselbst verbleiben,
bis nach erfolgter Explosion ein weiteres Signal gegeben wird.
Vor dem Anzünden der Schüsse sind auf den vorbeiführenden
Wegen oberhalb und unterhalb des Tagebaues in einer Entfernung von
mindestens 50 Schritt Wachtposten aufzustellen, welche das Publikum
zurückhalten, bis die Schüsse abgefeuert sind. Die Ortspolizeibehörde
kann die Tageszeit bestimmen, zu welcher allein geschossen werden darf.
k) Hat ein Schuß versagt, oder ist das Sprengmaterial, ohne zu explodieren,
verbrannt, so darf der Arbeitsort vor Ablauf von 10 Minuten nach
dem Anzünden nicht wieder betreten werden.
|) Das Ausbohren oder Wegtun von Schüssen, welche versagt haben, so-
wie das Tieferbohren stehengebliebener Pfeifen ist untersagt.
m) Sollten mehrere Schüsse gleichzeitig weggetan werden, so ist das An-
zünden derselben nur durch eine Person auszuführen.
§5*# 17. Unterirdische Baue sind nach den Regeln des Bergbaues zu
führen, und, wo es nötig ist, zur Sicherung der Arbeiter gegen Kusammen-
brechen ordnungsmäßig zu verbauen (durch Zimmerung oder Mauerung zu
unterstützen).
& 18. Wo die Einfahrt der Arbeiter durch einen Schacht erfolgt, ist ein
ordnungsmäßig mit Ruhebühnen versehener Fahrschacht herzustellen.
Bildet der Fahrschacht nur eine Abteilung eines auch zu anderen Zwecken
dienenden Schachtes, so ist derselbe nach der Förderabteilung hin dicht,
nach den übrigen Abteilungen hin aber derart zu verschlagen, daß niemand
durch die Zwischenräume des Verschlages den Koof hindurchstecken kann.
& 19. Auf jedem Tagebau, sowie auf jedem Ein= und Ausfahrpunkte
einer Gräberei muß ein der Arbeiterzahl entsprechender Raum vorhanden
sein, in welchen sie sich während des Schießens zurückziehen können.
In diesem Raume ist ein Abdruck der gegenwärtigen Polizeiverordnung
in Plakatform dauernd angeschlagen zu erhalten.
Ferner ist daselbst das Zechenbuch, welches auf jedem Tagebau, sowie
auf jeder Gräberei zu halten ist, aufzubewahren, dasselbe dient zur Ein-
tragung aller Anordnungen der revidierenden Beamten.
* 20. Ereignet sich in einer der im § 1 bezeichneten Anlagen ein
Unglückefall, welcher den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer
Personen herbeigeführt hat, so ist der Leiter des Betriehes oder sein Stell-
vertreter verpflichtet, der Ortspolizeibehörde hiervon unter Angabe der Ver-
anlassung und der Art der dadurch herbeigeführten Verletzungen von Menschen
binnen 24 Stunden Anzeige zu erstatten.
5* 21. Ausnahmen von den Bestimmungen der gegenwärtigen Polizei-
verordnungen können von dem zuständigen Landrat resp. in Städten von
über 10000 Einwohnern der zuständigen Polizeiverwaltung gestattet werden.