8. In Ortschaften, in welchen die Pest ausgebrochen ist, sind alle Per-
sonen, welche vermöge ihrer Beschäftigung mit Pestkranken, deren Effekten
oder Ausscheidungen in Berührung kommen — Aerzte, Krankenwärter,
Desinfektoren, Wäscherinnen usw. — durch öffentliche Bekanntmachung zur
*n—m der von dem Bundesrat ergehenden Desinfektionsanweisung an-
zuhalten.
9. Denjenigen Personen, welche mit Pestkranken in Berührung kommen,
ist zu empfehlen, sich rechtzeitig der Schutzimpfung mit Pestraccin zu unter-
wersen. Der Schutzimpfstoff wird auf telegraphisches Ersuchen von dem
Institute für Infektionskrankheiten in Berlin unentgeltlich abgegeben.
10. Bezüglich der auf Grund des § 20 des Reichsgesetzes und der Nr. 6
der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1900 anzuordnenden Maßregeln zur Ver-
lülgung von Ratten und Mäusen, verweise ich auf den Ministerialerlaß vom
4. Februar 1901 — M. Nr. 13942 U. 1I — mitgeteilt durch meine Rund-
verfügung vom 17. Februar 1901. — I. f. IX. XXV. 2284 — und auf den
Erlaß des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe und der Medizinal-
angelegenheiten vom 23. April 1901 — Minnist. f. H. u. G. Nr. Ib 3109,
— Minist. d. g. A. M. Nr. 10934 (M.-Bl. der Handels= und Gewerbe-
verwaltung S. 71).
11. Ueber den Zeitpunkt, von welchem ab bei nahender Pestgefahr die
„Grundsätze für Maßnahmen im Eisenbahnverkehr zu Pestzeiten“ (Anlage 3
der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1900) in Anwendung zu bringen on.
bleibt weitere Bestimmung vorbehalten.
12. Die Aufbewahrung von Pesterregern in lebendem Zustande und die
Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen mit denselben ist nur mit Ge-
nehmigung des Herrn Ministers zulässig. Ich bemerke aber schon jetzt, daß
die Genehmigung dazu nur in Fällen eines dringenden Bedürfnisses an
solche staatliche oder kommunale Institute erteilt werden wird, deren Ein-
richtungen den „Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Pest-
erregern“ (Anlage 2 der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1900) entsprechen
und deren Leiter den erforderlichen Grad persönlicher Zuverlässigkeit oder
bakteriologischer Ausbildung nachweisen.
Anträge auf Erteilung der Genehmigung sind nach sorgfältiger Prüfung
und nur im Falle der Befürwortung an mich einzureichen. Ein Gutachten
des Kreisarztes ist beizufügen.
Die für den Regierungsbezirk im Falle eines Pestausbruches in An-
spruch zu nehmende Untersuchungsstelle wird bei drohender Pestgefahr schon
im voraus öffentlich bekannt gegeben werden. Wegen der Beteiligung der
staatlichen Untersuchungsanstalten an Lestuntersuchungen verweise ich auf den
vorerwähnten Erlaß vom 4. Februar 1901 — M. N. 13942 U. 1. —
13. Oeffnungen von Pestleichen, soweit sie nicht zur Feststellung der
Krankheit erforderlich sind (1. Abschnitt II Nr. 3 dieser Verfügung) dürfen
nach Nr. 7 Absatz 2 der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1900 nur mit
Genehmigung der Ortspolizeibehörde vorgenommen werden. Die Genehmigun
darf nur zu wissenschaftlichen Zwecken und nur in solchen Fällen erteilt
werden, in welchen die Zuverlässigkeit des die Leichenöffnung vornehmenden
Sachverständigen, die Beschaffung und Einrichtung des Raumes für die
Leichenöffnung und die zur Desinfektion der Räume und zur Einsargung
der Leiche getroffenen Vorkehrungen eine ausreichende Sicherheit zur Ver-
hütung einer Weiterverbreitung des Krankheitsstoffes gewähren. Solche