— 48 —
Genehmigungen sind nur nach Anhörung des Kreisarztes und im Ein-
verständnisse mit diesem zu erteilen.
IV. Entschädigungen und Kosten.
1. Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigungen in den Füällen
der 6 28 bis 33 des Reichsgesetzes erfolgt, vorbehaltlich Hüterrr gesetzlicher
Rege ung unter Zuziehung geeigneter Sachverständiger durch die Ortspolizei-
ehörde.
2. Die Entschädigungen aus den I§ 28—33 sowie die übrigen in dem
37 Abs. 3 des Reichsgesetzes aufgeführten Kosten fallen in Gemäßheit der
estimmungen des bestehenden Rechts, soweit sie durch sanitätspolizeiliche
Maßnahmen in landespolizeilichem Interesse verursacht sind, der Staatskasse,
soweit sie durch Maßnahmen im ortspolizeilichen Interesse verursacht sind.
dem zur Tragung der Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung verpflichteten
Verbande zur Last.
V. Allgemeine Vorschriften.
1. Im Sinne des Reichsgesetzes sind
a) höhere Verwaltungsbehörde:
der Regierungspräsident, im Landespolizeibezirk Berlin der Polizei-
präsident in Berlin;
b) untere Verwaltungsbehörde:
der Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde;
I) die Polizeibehörde:
die Ortspolizeibehörde;
d) beamtete Aerzte:
die Kreisärzte, die Kreisassistenzärzte, soweit sie mit der Stellvertretung
von Kreisärzten beauftragt sind, sowie die mit der Wahrnehmung der
kreisärztlichen Obliegenheiten beauftragten Stadtärzte in Stadtkreisen,
die Hafenärzte und Ouarantäneärzte in Hafenorten, außerdem die als
Kommissare der Regierungspräsidenten, der Oberpräsidenten oder des
Ministers der Medizinalangelegenheiten an Ort und Stelle entsandten
Medizinalbeamten;
e)Gemeinden:
die Stadtgemeinden, Landgemeinden und Gutsbezirke;
1) kommunale Körperschaften:
die Gemeinden, Gutsbezirke, kommunale Verbände, wälce aus einer
Mehrheit von Gemeinden oder Gutsbezirken zur Erfüllung gemein-
samer wommunaler Aufgaben bestehen, sowie die Kreis= und Provinzial-
verbände.
Den nachgeordneten Behörden wird die genaue Beachtung vorstehender
Anordnungen unter möglichster Vermeidung einer Beunruhigung der Be-
völkerung (vgl. III. 4) zur Pflicht gemacht.
Oppeln, den 19. August 1901.
Der Regierungspräsident.