g 22. Uebertreiungen der vorstehenden Polizeiverordnung werden, so-
fern durch dieselben nach den bestehenden Gesetzen nicht etwa eine härtere
Strafe verwirkt ist, mit zuelsstrafe bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Falle
des Unvermögens verhältnismä 17# Haft tritt, bestraft.
23. Von dem Zeitpu des Inkrafttretens dieser Polizeiver-
ordnung ab, treten die Polizeiverordnung vom 27. September 1880, betr.
die Beaufsichtigung des Betriebes auf unterirdisch betriebenen Bergwerken,
Gräbereien und Steinbrüchen, sowie die von den einzelnen Bezirksregierungen
der Provinz erlassenen Polizeiverordnungen, welche die Gewinnung der im
#441 genannten Mineralien betreffen, namentlich die Polizeiverordnungen der
öniglichen Regierung zu Breslau vom 26. August 1822 und vom
29. November 1858, sowie die Polizeiverordnung der Königlichen Regierung
zu Oppeln vom 26. März 1866 außer Geltung.
Auf den Stein= und Braunkohlenbergbau in denjenigen Landesteilen,
in welchen das Kurfürstlich Sächsische Mandat vom 29. August 1743
Gesetzeskraft hat, dessen Beaufsichtigung durch das Gesetz vom 22. Februar 1869
geregelt ist, sowie auf gewöhnliche Sand-, Kies= oder Lehmgruben, welche
nur zur zeitweisen Entnahme von Materialien zum Wegebau oder Wirtschafts-
gebrauch benutzt werden, falls deren Tagesoberfläche nicht größer als 1 ar
ist und sie an keiner Stelle der Tagesoberfläche über 4 m — vom höchsten
Punkt derselben an gerechnet — niedergehen, findet die gegenwärtige Polizei-
verordnung keine Anwendung.
Vorstehende Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Juli 1895 in Kraft.
Die Verpflichtung zu der im §2 der Verordnung vom 5. Januar 1889
vorgeschriebenen Anzeige bezüglich derjenigen Steinbrüche und Gräbereien,
auf welche durch die vorstehende Verordnung die Geltung der Verordnung
vom 5. Januar 1889 ausgedehnt wird, trilt spätestens innerhalb 6 Wochen
nach dem Inkrafttreten der vorstehenden Verordnung ein.
Breslau, den 13. Mai 1895.
Der Oberpräsident.
C. Derkehr mit Sprengstoffen und Betrieb von Maschinen.
1. Polizeiverordnung, betr. die Anlage und Einrichtung von Vorratshänsern
und Ränmen für Palder und andere Sprensstess, sowie die Aufbewahrung
dieser Fabrikate, vom 15. November 1882. (Amtsbl. S. 342.)
Nachdem die Polizeiverordnung vom 21. Juni 1878 (Amtsblatt der
Königl. Regierung zu Breslau S. 186, zu Liegnitz S. 186, zu Oppeln
S. 167) durch Berfügung der Herren Minister für Handel und Gewerbe und
des Innern vom 25. August 1880 zum Teil außer Kraft gesetzt und auch eine
anderweite Aenderung derselben ersorderlich geworden ist, wird unter Zustim-
mung des Provinzialrats und auf Grund des § 73 des Gesetzes vom
26. Aurt 1880, sowie der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes vom 11. März 1850
unter Aufhebung der Verordnung vom 21. Juni 1878 hiermit bestimmt:
I. Anlage und Einrichtung der Vorratshäuser.
6 1. Die zur Aufbewahrung der bei dem Bergbau und den der Auf-
sicht der Landespolizeibehörden unterstellten bergwirtschaftlichen Anlagen,
als Stein= und Eisenerzgräbereien usw. zu verwendenden Sprengstofte.
Pulver, Dynamit, Lignose usw. dienenden Vorratshäuser, sow#e d#e Dorrch-