Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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stimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks 
Oppeln verordnet, was folgt: 
* 1. Auf dem Land= oder Wasserwege in den Orten des Regierungs- 
bezirks ankommende Schiffer und Flößer haben sich, sofern sie sich innerhalb 
sechs Tagen vor ihrer Ankunft in Ortschaften oder Bezirken aufgehalten 
haben, in welchen Fälle von Cholera vorgekommen sind, unverzüglich nach 
ihrer Ankunft bei der Ortspolizeibehörde des Ankunftsortes zu Dchden. 
6 2. Uebertretungen vorstehender Anordnung unterliegen der Straf- 
vorschrift des § 45 Ziffer 4 des Reichsgesetzes, betr. die Bekämpfung an- 
steckender Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 306). 
§ 3. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung 
im Regierungsamtsblatte in Kraft. 
Oppeln, den 17. Oktober 1905. 
Der Regierungspräsident. 
14. — en zu der Anweisung zur Bekämp der 
Pocken, vom 12. September 1904. (Sonderbeilage zu Nr. 49 des Amtsbl.) 
15. Bekanntmachung, betr. die Ansführung des geschäfts, vom 28. März 
1200. (K,perordentliche Beilatze zu Bel 17 Amisbl.) 
Auszug. 
Die Impfung soll für die Folge mit der einwandsfreieren Thierlymphe 
vorgenommen werden, während Menschenlymphe sowohl bei öffentlichen, a 
auch bei privaten Impfungen nur in Ausnahmefällen verwendet werden darf. 
Die Tierlymphe darf für alle Impfungen nur aus staatlichen (Landes= 
Impfanstalten oder deren Niederlagen oder aus solchen Privatimpfanstalten, 
welche einer staatlichen Aufsicht unterstehen, bezogen werden. Für öffentliche 
Impfungen ist nach wie vor ausschließlich tierischer Impfstoff aus den staat- 
lichen (Landes-)Anstalten zu verwenden (Erlaß vom 31. März 1897 M. d. 
tn M. 10886, M. d. J. II. 4437). Für den Bezug der Lymphe gelten an 
telle der seitherigen Bestimmungen (Erlaß vom 16. April 1888 — M. 3028) 
die „Grundsätze für die Lieferung von Lymphe aus den Königlichen Anstalten 
zur Gewinnung tierischen Impfstoffes“. 
Eine große Gefahr für die Impflinge birgt die vielfach unsachgemäße 
Behandlung derselben und der Impfwunden bzw. Impfpusteln nach der 
Impfung, durch welche der weitaus größte Teil der verschiedenen Reiz- 
erscheinungen (Entzündungen der Impfstellen, der benachbarten Lomphdrüsen, 
des Unterhautzellgewebes usw.) Hautausschläge usw. hervorgerufen wird. 
Zur Verminderung dieser Fälle hat der Impfarzt vor allem darauf zu achten, 
daß die Berhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Impflinge und 
Wiederimpflinge seitens der Behörden rechtzeitig den Angehörigen bzw. 
bei erwachsenen Impflingen diesen selbst ausgehändigt werden. Wo dies 
unterblieben ist, hat es der Impfarzt im Impftermine nachzuholen. Aber 
auch durch Belehrung im Impftermine hat der Imfarzt dahin zu wirken, 
daß die Impflinge und deren Angehörige durch Sauberkeit, durch zweck- 
mäßige Kleidung und durch Vermeidung von Anstrengungen des geimpften 
Armes Reizungen der Impfstellen wunlicht verhindern. 
Zur Sicherung der ordnungsmäßigen Durchführung des Imufgeschäfts 
werden Revisionen der Impftermine duch den Negierur#e- und rlchahe
	        
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