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rat vorgenommen werden. Auch die Impfungen der Privatärzte werden je
nach Bedürfnis der Revision unterworfen, insofern sie nicht von den Privat-
ärzten in ihrer Eigenschaft als Hausärzte in den Familien ausgeführt werden.
Von der Abhaltung öffentlicher Impftermine haben die Privatärzte der Orts-
polizeibehörde zeitig Mitteilung zu machen. »
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung unter den Wiederimpflingen haben
die Schulauffichtsbeamten, denen die Impftermine von der Ortspolizeibehörde
mitzuteilen sind, dafür Sorge zu tragen, daß in jedem Termine, in welchem
Wiederimpflinge zur Impfung oder zur Nachschau gelangen, ein Lehrer an-
wesend ist. Verselbe. sorgt in dem Termine im Einverständnis mit dem
Impfarzte und dem Bertreter der Ortspolizeibehörde für Aufrechterhaltung
der Ordnung unter den Wiederimpflingen (§ 4 der „Vorschriften, welche von
den Behörden bei der Ausführung des Uoffeschäfts zu befolgen sind“).
Falls die Umstände es erfordern, daß die Schulkinder auf ihrem Wege von
und zu dem Termine durch einen Begleiter beaufsichtigt werden, hat die
Ortspoligibehörde dafür zu sorgen, daß eine zuverlässige Person dazu be-
wird.
Oppeln, den 28. März 1900.
Der Regierungspräsident.
16. Instruktion zur Ausführung der Imyfgeschäfte im Regierungsbezirk
Oppeln, vom 14. Juni 1875. (Extrabeilage zu Stück 27 des Antekl)
& 1. In jedem Kreise leitet der Königliche Landrat mit dem Königlichen
Kreisphysikus das Impfgeschäft. #
2. Jeder Kreis zerfällt je nach der Größe in verschiedene Impfbezirke.
Kein Ort darf über 5 km von der nächsten Impfstation sein. §§ 6 des
Reichsimpfgesetzes.)
§ 3. Der Kreistag jeden Kreises hat zu beschließen über die Bildung
der Impfbezirke, über die Bewilligung der für Zwecke des Impfgeschäfts
erforderlichen Mittel und über die Bemessung der den Impfärzten zu be-
willigenden Remunerationen.
&*# 4. Die Bestellung der Impfärzte ist in Gemäßheit des § 134 der
Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 Aufgabe des Kreisausschusses.
§& b. In jeder Impfstation ist ein passendes, namentlich geräumiges und
helles Lokal für die Impfung, bzw. für die Wiederimpfung und die Revision
der Geimften zu beschaffen.
Möglichst auszuschließen sind als Impflokale Schankstätten und solche
Räume, in welchen ein störender Verkehr nicht zu umgehen ist.
§s 6. Die Impfärzte übermitteln dem Landrat bis zum 1. April einen
vollständigen Plan des bevorstehenden Impfgeschäfts; in dem Plane sind
enau Tag und Stunde der Impfung, bzw. der Wiederimpfung und der
epision an den einzelnen Impfstationen anzugeben. (§6 5 und 6 des
Reichsimpfgesetzes.)
Die angegebenen Termine sind von den Impfärzten pünktlich inne zu
hallen; Abwichungen von dem Impfplane muß der Impfarzt rechtzeitig bei
den Ortsbehörden anmelden.
§6# 7. Der Landrat veröffentlicht diesen Plan alljährlich bis zum 1. Mai
durch zweimaliges Einrücken in das Kreisblatt. «
§8.DieOrtsvorständehabenJmpfortundTetmmdekJmpfung,