Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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sowie der Revision den Angehörigen ev. den Vormündern der Impflinge in 
ortsüblicher Weise mindestens 8 Tage vor dem Termine anzuzeigen. 
Die Ortsvorstände bzw. die Gemeindeschreiber der Impfstation find ver- 
pflichtet, zu den genannten Terminen im Impflokale pünktlich sich einzufinden 
und den Impfarzt bei dem Geschäft durch Listenführungen zu unterstützen. 
8 Eltern, Angehörige oder Vormünder müssen pünktlich mit den 
Impflingen in den Impf= und Revifionsterminen erscheinen, ev. einen Impf- 
schein oder ein Krankheitsattest im Termine beibringen. (6 14 Abs. 2 des 
Reichsimpfgesetzes.) 
*# 10. Die Listen der der Impfung unterliegenden Kinder haben gemäß 
§ 7 des Reichsi nheser die Standesbeamten zu liefern. Sofern hierfür 
Kosten ennhino en dieselben nach Maßgabe des § 1 des Ausführungs- 
gesetzes vom 12. April 1875 dem Kreise zur Last. 
11. Behufs Aufstellung der Impflisten find in das vom Bundesrat 
festgesetzte Formular V von dem Standesbeamten die Namen der im ab- 
gelaufenen Jahre geborenen Kinder nach dem Zivilstandsregister einzutragen 
und die ersten 6 Kolonnen vorschriftsmäßig auszufüllen. Ueber Totgeburten 
oder bis zum 31. Dezember Verstorbene ist eine Notiz in Kolonne 19 zu machen. 
Die von dem Bundesrat bezüglich des Impfgeschäftes vorgeschriebenen 
Formulare 1 bis VI sind umstehend abgedruckt.) 
5 # 12. Bis zum 1. Februar sind die vorschriftsmäßig ausgefüllten Listen 
von dem Standesbeamten dem Ortsvorstande zu übergeben. Legterer bemerkt 
die durch Ab. und Zugang inzwischen entstandenen Veränderungen der Geburts- 
listen in Kolonne 19 und überreicht die vervollständigte Liste bis zum 
15. Februar dem Landrat. 
5*# 13. Der Landrat sammelt und prüft die Listen und übergibt selbige 
bis zum 15. März den Jmrfen 
&* 14. Die Impfärzte füllen nun mit Hilfe der Ortsvorstände bzw. 
der Gemeindeschreiber im Impf= resp. Revisionstermine die Listen nach 
Vorschrift aus, wobei zugleich die in der Anmerkeung für Kolonne 19 
geforderten Nachweise über erbliche Krankheiten einzutragen find. In der 
edachten Kolonne sind auch die etwa seit Schluß der Listen erfolgten Todes- 
älle, sowie die Namen der nachträglich zugeführten Impflinge, welche nicht 
in den Listen aufgeführt sind, zu vermerken. 
§ 15. Aus den Impflisten stellt der Impfarzt nach Beendigung des 
Impfgeschäfts eine Hauptliste nach Maßgabe des Formukars VI zusammen, 
et einen kurzen Impfbericht über Beginn und Verlauf des Impf- 
geschäfts, besondere Vorkommnisse, wissenschaftliche Beobachtungen usw. und 
überreicht Hauptliste und Speziallisten bis zum 31. Dezember dem Landrat. 
§*s 16. Privatärzte haben sich der durch den Bundesrat festgestellten 
Formulare zu bedienen und die Listen vor Jahresschluß dem Landrat vor- 
zulegen (& 8 des Reichsimpfgesetzes). 
& 17. Der Landrat läßt aus sämtlichen Listen die Uebersicht über das 
Ergebnis der Impfungen nach Formular VI zusammenstellen und übergibt 
dann diese Uebersicht mit dem ganzen Listenmaterial und den Berichten der 
Impfärzte bis zum 1. Februar dem Kreisphysikus zur Anfertigung des 
Hauptimpfberichts. 
5* 18. Der Kreisphysikus fertigt bis zum 15. März den Hauptimpf- 
bericht an, überreicht denselben dem Landrat, welcher ihn, mit etwaigen Zu- 
sätzen und Erläuterungen versehen, bis zum 15. April an die Regierung 
gelangen läßt. 
1) Die Formulare sind hier nicht mit abgedruckt.
	        
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