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8 4. Unter Privatschulen (F 1 Ziff. 2 R.-J.-Ges.) sind auch sämtliche
Privaterziehungsanstalten zu verstehen, in welchen regelmäßiger Schulunter-
richt erteilt wird.
Unter Vorstehern ist bei den ösfentlichen Elementarschulen der Haupt-
bzw. erste Lehrer und bei den Privatschulen der konzessionierte Borsteher
beziehentlich die Vorsteherin zu verstehen.
Die Vorsteher aller übrigen Lehranstalten haben die von ihnen aufge-
stellten Listen über ihre das zwölfte Lebensjahr zurücklegenden Zöglinge dem
Landrat, welcher zugleich um Uebersendung der erforderlichen Formulare zu
ersuchen ist, bis zum 15. Februar einzusenden.
Letzterem ist auch nach Maßgabe der Vorsche ift des § 10 letzte Ziffer des
Reichsimpfgesetzes vier Wochen vor Schluß des Schuljahres ein Verzeichnis
derjenigen Schüler vorzulegen, für welche der Nachweis der Impfung nicht
erbracht ist.
5. Die Vorsteher der sämtlichen vorstehend genannten Anstalten find
verpflichtet, den zu revokzinierenden Zöglingen den Impfort und den Termin
der Impfung mitzuteilen.
§# 6. Unsere vorläufige Amtsblattbekanntmachung vom 5. Februar d. Is.
(Amtsbl. Stück 11 S. 62 und 63) tritt außer Kraft.
Oppeln, den 14. Juni 1875.
18. Polizeiverordnung, betr. die Anzeigepflicht bei Erkrankungen an Schar-
lach, vom 5. Dezember 1902. (Amtsbl. S. 406.)
2# Hinblick auf das besonders bösartige Auftreten und die Verbreitung
von arlach im Regierungsbezirke wird auf Grund der ##§ 137 und 139
des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
(Ges.-S. S. 195), der §S# 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiver-
waltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 2055 sowie des § 59 des Regu-
lativs vom 8. August 1835 über die sanitätspolizeilichen Vorschriften bei den
am häufigsten vorkommenden ansteckenden Krankheiten unter Zustimmung des
Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks bis auf weiteres
folgendes angeordnet:
1. Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Scharlach ist der für
den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen Polizei-
behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 2. Zur Anzeige sind verpflichtet:
1. der zugezogene Arzt,
2. der Haushaltungsvorstand, #
Pers 8. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte
on,
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs= oder
Todesfall sich ereignet hat.
Die Verpflichtung der unter Nr. 2—4 genannten Personen tritt nur
dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
6# 3.Für Krankheits- und Todesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken.,
Entbindungs-, Pflege--, Gefangenen= und ähnlichen Anstalten ereignen, ist
der Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauf-
tragte Person ausschließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet.
8 4. Unterlassungen der vorgeschriebenen Anzeige werden mit Geldstrafe