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die n 60 (sechzig) Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft
estraft.
§5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im
Regierungsamtsblatt in Kraft.
Oppeln, den 5. Dezember 1902.
Der Regierungspräfsident.
4. Auterbringung von Geisteskranken, Idioten, Gpileptischen, Plinden
und Taubstummen.
1. Bekanntmachung, betr. die Lignidation und Justifikation von Wartegeldern
für Geisteskranke, vom 26. September 1871. (Amtsbl. S. 304.)
2. Bestimmungen über die seitens der Provinz zu tragenden Kosten der
Untersuchung von Geisteskranken, vom 15. April 1874. (Amtsbl. S. 223.)
3. Bestimmungen über die für die Bewachung Geisteskranker in der Provinz
Schlesien aus Provinzialmitteln zu zahlenden Vergütungen, vo#m
19. April 1882. (Amtsbl. S. 158.)
4. Ausführungsvorschriften zum Gesetz vom 11. Juli 1891, betr. die Be-
wahrung, Kur und Pflege von fürforgebedürftigen Geisteskranken, Idioten,
Eyileptischen, Taubstummen und Blinden in der Provinz Schlesien vom
#### 1895. (Ges.-S. S. 300.)
5. Revidiertes Reglement für die Provinzialirrenanstalten von Schlesien,
vom 8. März 1895. (Amtsbl. S. 124.)
6. Anweisung, betr. die Unterbringung von Geisteskranken, Idioten und Eni-
leptischen in Privatanstalten, vom 26. März 1901.
(Amtsblatt Sonderbeilage zu Stück 19.)
5. Beerdigungen, Teichentransporte und Ausstellung von Teichen.
1. Bekemn#tm betr. die B über die Beförd
Leichen aus srte, ie Leste Apeck 1888. kErse S. 188.)
1. Die Ausstellung der Keichenpässe hat durch diejenige hierzu befugte
Behörde oder Dienststelle zu erfolgen, in deren Bezirk der Sterbeort oder —
im Falle einer Wiederausgrabung — der seitherige Bestattungsort liegt.
Für Leichentransporte, welche aus dem Auslande kommen, kann, soweit nicht
Vereinbarungen über die Anerkennung der von ausländischen Behörden aus-
gestellten Leichenpässe bestehen, die Ausstellung des Leichenpasses durch die-
jenige zur Ausstellung von Leichenpässen befugte inländische Behörde oder
Dienststelle erfolgen, in deren Bezirk der Transport im Reichsgebiete beginnt.
Auch können die Konsuln und diplomatischen Vertreter des Reichs vom
Reichskanzler zur Ausstellung der Leichenpässe ermächtigt werden. Die hier-
nach zur Ausstellung der Leichenpässe zuständigen Behörden usw. werden
vom Reichskanzler öffentlich bekannt gemacht.
2. Der Leichenpaß darf nur für solche Leichen erteilt werden, über welche
die nachstehenden Ausweise geliefert worden sind: