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2. Bekanntmachung, betr. die ei ahaltende Reihenfolge bei Beerdigun
bdab #efgrale von Sruhen, vom 28. März 1885, hen-
republiziert am 7. Angust 1891. (Amtsbl. S. 212.)
Es ist zu unserer Kenntnis gekommen, daß in vielen Gegenden des
hiesigen Regierungsbezirkes noch die üble Gewohnheit flattfindet, daß, um
verstorbene Verwandte auf den Begräbnisplätzen nebeneinander zu legen,
kaum 4 bis 5 Jahr ruhende Leichen wieder aufgegraben werden müüssen.
Wenn nun aber die bereits in vielen Orten seit längerer Zeit getroffene
zweckmäßige Einrichtung. die Leichen auf den Kirchhöfen ohne Unterschied
des Standes nach der Reihe zu begraben, und die Begräbnisplätze in regel-
mäßige Räume abzuteilen, sowie die Gräber nach geraden Linien anzulegen,
um sowohl bei übrigens hinlänglicher Größe das zu zeitige Aufgraben der
Leichen zu verhüten, als auch den Raum möglichst Garsem zu benutzen,
nicht nur in sanitätspolizeilicher Hinsicht alle Beachtung verdient, sondern
auch um dem Andenken der Verstorbenen bei den noch lebenden Angehörigen
die gebührende Berüchsichtigung zu sichern, so wird hierdurch verordnet:
1. daß in Zukunft überall die Leichen auf den Kirchhöfen ohne Unter-
schied des Standes nach der Reihe begraben werden;
2. Ausnahmen von dieser Vorschrift dürfen nur dann gemacht werden,
wenn die Hinterbliebenen den Platz förmlich für immer ankaufen wollen;
3. in keinem Falle ist dagegen zu gestatten, daß Leichen vor Ablauf
eines Zeitraumes von 20 bis 25 Jahren wieder aufgegraben werden, und
muß daher
4. an Orten, wo die Enge des Kirchhofes es nicht zulässig macht, auf
Erweiterung oder eine neue Anlage desselben Bedacht genommen werden.
Den Herren Superintendenten, Erzpriestern und Geistlichen, sowie den
sämtlichen Polizeibehörden und Gemeinden wird dies hierdurch bekannt
gemacht, um ihrerseits dahin zu wirken, daß diese Einrichtung, wo nicht
besondere Rücksichten stattfinden, bald in Anwendung komme.
Oppeln, den 28. März 1885.
Königliche Regierung.
Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch in Erinnerung gebracht.
Oppeln, den 7. August 1891.
Der Regierungspräsident.
3. Polizeiverordnung, betr. den Zeitpunkt der Beerdigung, vom 9. Jannar#
voliz ¾ "15852. W#mtsbl. S9.) "
Unter Erneuerung der Bekanntmachung vom 20. September 1827 (Amtsbl.
pro 1827 S. 196) und mit Seuc auf § 11 des Gesetzes über die Polizei-
verwaltung vom 11. März 1850 bestimmen wir:
1. daß in der Regel niemand vor Ablauf von 72 Stunden nach seinem
Absterben beerdigt werden darf;
2. daß eine frühere Beerdigung außer den Fällen, in welchen sie (z. B.
bei gewissen Epidemien) geboten worden, nur in den Fällen zulässig ist,
wenn ein approbierter Arzt oder Wundarzt bezeugt, daß die Leiche
alle Spuren des wirklichen Todes an sich trage, oder an Orten, wo
kein Arzt wohnt, der Gemeindevorsteher mit zwei erfahrenen Männern
(und mit Rücksicht auf die in dem unten abgedruckten Gutachten des
Oberkollegi# Sanitatis vom 31. Oktober 1794 angegebenen Vorsichts-