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maßregeln) den Zustand der Leiche und die sonstigen Verhältnisse genau
untersucht und die frühere Beerdigung gestattet hat.
Die Pfarrer und jüdischen Kultusbeamten müssen wir besonders ver-
pflichten, daß sie die sorgfältige älueführun dieser, die Verhütung des
Lebendigbegrabens bezweckenden polizeilichen ordnung überwachen.
Nach § 345 Abschnitt 1 des Strafgesetzes vom 14. April 1851 1) soll
derzeit ee mit einer Geldbuße bis zu 50 Rtlrn. oder Gefängnis bis zu
6 Wochen bestraft werden, welcher den polizeilichen Anordnungen über vor-
zeitige Beerdigung entgegenhandelt.
Oppeln, den 9. Januar 1852.
Königliche Regierung.
6. Nahrungsmittelpolzzei.
A. Getränke und Nahrungsmittel außer Fleisch.
1. Polizeiverordnung, betr. den Gebrauch von Bierpressionen (Bierdruck-
apparaten), vom 21. Mai 1881 (Amtsbl. S. 158)
inß de· Fassung der Polizeiverordunng, vom 29. April 1892. (Amtsbl. S. 153.)
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes vom 11. März 1850
über die Polizeiverwaltung, sowie des § 73 des Gesetzes vom 26. Juli 1880
über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung verordne ich unter
Zustimmung des Bezirksrats wie folgt:
& 1. Jeder Besitzer eines Bierausschankes, welcher sich einer Bierpression
um Ausschenken des Bieres bedienen will, ist verpflichtet, der zuständigen
rispolizeibehörde spätestens 8 Tage vor dem Beginn der Benutzung davon
Anzeige zu machen und darf die Gebrauchsnahme nicht früher erfolgen, als
bis die Polizeibehörde die Einrichtung geprüft und die schriftliche Erlaubnis
zur Benutzung erteilt hat. Bom 1. August 1881 ab ist jede Bierpression,
die nicht genau den in § 3 festgesetzten Anforderungen entspricht, unbedingt
untersagt.
5*# 2. Bei Erlaß dieser Verordnung bereits im Gebrauch stehende Bier-
pressionen sind bis zum 1. August 1881 den unter § 3 aufgeführten Vor-
schriften entsprechend einzurichten.
Ihre Weiterbenutzung bis zum vorgenannten Termin ist jedoch von der
Ortspolizeibehörde zu untersagzen falls dieselbe nach den bestehenden sanitäts-
polizeilichen Vorschriften unzulässig erscheint.
§ 3. Für die Einrichtung resp. Umänderung der Bierpressionen gelten
folgende Vorschriften:
1. die Luft muß aus dem Freien entnommen werden durch ein Rohr,
dessen Mündung von Aborten und Pissoirs mindestens 3 m weit entfernt
und mindestens 3 m über dem Erdboden liegen muß. Die Entnahme von
Luft aus dem Keller oder dem Ausschanklokale selbst ist unbedingt unzulässig;
desgleichen ist die Benutzung von Kohlensäure (mit Ausnahme der chemisch-
reinen, in gegen Explosionsgefahr geschützten Flaschen bezogenen flüssigen
Kohlensäure) als Druckgas ausdrücklich verboten.
1) Die in Betracht kommenden Strafvorschriften sind in § 367, Nr. 1 und 2 des
Reichssrrafgesetzbuchs enthalten. ’