Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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g 2. Die zur Anwendung kommenden Flaschen und Behälter für Auf- 
bewahrung der flüssigen bzw. Entwickelung der gasförmigen Kohlensäure 
müssen jedoch von Sachverständigen, welche von der Polizeibehörde des Her- 
stellungsortes hierzu ermächtigt find, auf doppelten Ueberdruck geprüft, die 
Apparate ferner mit doppelten Manometern versehen sein, von denen das 
eine am Ausschank, das andere an dem zwischen Flasche und Druckapparat 
ein iie zur Entwickelung der gasförmigen Kohlensäure dienenden 
Beb er sichtbar angebracht sein muß. 
Die Manometer müssen an der Grenzspannung mit in das Auge 
fallenden Marken versehen sein. 
An dem zwischen Flasche und Druckapparat eingeschalteten Behälter zur 
Entwickelung der gasförmigen Kohlensäure muß ein Sicherheitsventil an- 
gebracht sein, welches bei der Grenzspannung voll abbläst. 
§ 3. Die Ausstellung eines Bierdruckapparates ist bei der zuständigen 
Polizeibehörde anzumelden und derselben dabei der Nachweis der nach §9 2 
vorgeschriebenen Sachverständigenprüfung auf doppelten Ueberdruck zu er- 
ngen. 
Die Polizeibehörde hat ferner zu prüfen, ob den übrigen Bestimmungen 
des § 2 genügt ist. 
§ 4. Für den Fall der Kichtbefolgung der im §& 3 angeordneten An- 
meldeverpflichtung treten die im § 7 Abs. 1 und Abs. 2 der Polizeiver- 
ordnung vom 21. Mai 1881 (Amtsbl. S. 247) angedrohten Strafen bzw. 
Lachteile ein. 
— 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in 
aft. 
Oppeln, den 4. Dezember 1885. 
Königliche Regierung. 
3. Polizeiverordnung, betr. das Mitführen von Nasch= und aren seitens 
“ und Knochensammler, vom 4. Augsust 1898. # 7 349.) 
Auf Grund des § 137 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 
(Ges.-S. S. 195 ff.) und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizei- 
verwaltungen vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265 ff.) wird hierdurch für 
den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln, was folgt, verordnet: 
§ 1. Den umherziehenden Lumpensammlern und denjenigen Personen, 
welche Knochen oder rohe Felle im Umherziehen sammeln oder im stehenden 
Betriebe mit Lumpen, Knochen oder rohen Fellen handeln, wird untersagt, 
bei Ausübung ihres Gewerbebetriebes Nasch= und Eßwaren, sowie Kinder- 
spielsachen mit sich zu führen oder diese Sachen mit Lumpen, Knochen oder 
rohen en in denselben Räumen aufzubewahren. 
82. uebcurcungen dieser Polizeiverordnung werden mit einer Geld- 
kech dis zu 60 Mark, oder im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft 
geahndet. 
f. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Berkündigung 
in Kraft. 
Oppeln, den 4. August 1893. 
Der Regierungspräsident.
	        
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