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4. Polizeiverordunng, betr. die Aufbewahrung usw. von Nahrungs= und
Genusmitteln vom 21. Oktober 1908. (Amtsbl. S. 351. ·
AufGrunddesslMbeöGesetzesüberdieallgemeineLandeöveri
waltunvou130.Juli1883(Ges.-S.S.l95)undder§§6,l2und15
des Eesete über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265)
wird unter Aufhebung der gleichnamigen Polizeiverordnung vom 28. Juni
1895 (Amtsbl. der auiglichen Regierung zu Oppeln S. 219) mit Zu-
stimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirkes
Oppeln solgendes bestimmt:
5J 1. Räume, welche zur Herstellung, Verarbeitung, Aufbewahrung oder
Verpackung von zum Verkauf bestimmten Nahrungs= und Genußmitteln
dienen, dürfen als Schlafräume nicht benutzt werden. Ebensowenig dürfen
mit derartigen Räumlichkeiten Schlafräume in offener Verbindung stehen.
Vorhandene Verbindungstüren sind verschlossen zu halten.
§ 2. Nahrungs= und Genußmittel, welche zum öffentlichen Verkauf
gestellt werden, dürfen nur in sauberen Körben und Gefäßen feilgehalten
und nur mit sauberen Deckeln und Tüchern bedeckt werden.
§+ 3. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, im
Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Oppeln, den 21. Oktober 1903.
Der Regierungspräsident.
5. Polizeiverordnung, betr. das Mahlen von Gips, vom 5. Mai 1854.
(Amtsbl. S. 133.)
Auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die
Polizeiverwaltung, verordnen wir hierdurch für den Umfang unseres Ver-
waltungsbezirks was folgt:
5 1. In keiner Mühle, welche landwirtschaftliche Produkte zu Lebens-
mitteln für Menschen oder zum Futter für Vieh verarbeitet, darf fortan
Gips gemahlen werden.
§ 2. Ebenso wird das Vermahlen landwirtschaftlicher Produkte zu
Lebensmitteln für Menschen oder zum Futter für Vieh in Mühlen, welche
zum Gipsmahlen benutzt werden, untersagt.
§ 3. Uebertretungen der vorstehenden Bestimmungen werden mit Geld-
strafe bis zu zehn Talern geahndet.
Oppeln, den 5. Mai 1854.
Königliche Regierung.
6. Polizeiverordnung, betr, die Vrfestignag, der Hauen in Mäühlsteinen, vom
11. September 1897. (Amtsbl. S. 418.)
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwal-
tung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und der §§ 137 und 139 des
Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
(Ges.-S. S. 195) wird hierdurch für den Umfang der Provinz Schlesien unter
Zustimmung des Provinzialrats folgendes verordnet:
§ 1. Zur Befestigung der Hauen in Mühlsteinen darf in Mühlen, die
Getreide zum Genuß für Menschen oder Tiere verarbeiten, kein Blei ver-
wendet werden.
Kogxe, Die Polizeiverordn. im N.-B. Oppeln. II. Tei.