Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

& 4. Zuwiderhandlungen geten vorstehende Berordnung werden mit 
einer Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft, an deren Stelle, im Falle der 
Unbeitreiblichkeit, verhältnismäßige Haft tritt. 
§5 5. Die vorstehenden Borfachten treten mit dem Tage ihrer Ver- 
kündigung in Kraft. 
Oppeln, den 13. April 1891. 
Der Regierungspräfsident. 
3. Bekanntmachung, betr. die gesundheitspolizeiliche Behandlung des bei der 
Fleischbeschan beanstandeten Fleisches, vom 29. Dezember 1902. 
(Amtsbl. 1903 S. 12.) 
Ueber die gesundheitepolt eiliche Behandlung des bei der Fleischbeschau 
beanstandeten Fleisches ist in früheren Jahren eine Reihe von allgemeinen 
Verfügungen ergangen, z. B.: 
1. Runderlaß, die Benutzung der Bestandteile trichinenhaltiger Schweine 
betreffend, vom 18. Januar 1876 (Min.-Bl. f. d. innere Berw. S. 26, Amtsbl. 
Stück 6 Nr. 134 S. 36); 
2. Runderlasse, die polizeilichen Anordnungen wegen der mit Finnen 
durchsetzten Schweine betreffend, vom 16. Februar 1876 (Min.-Bl. f. d. 
innere Verw. S. 45, Amtsbl. S. 61), nebst Grund aen für das gesundheits- 
polizeiliche Verfahren bei finnigen Rindern und Kälbern vom 18. November 
1897 (ebenda Jahrg. 1898 S. 6, Amtsbl. S. 372) und Zusatzerlaß hierzu 
vom 16. Juni 1898 (ebenda S. 131, Amtsbl. S. 214.) 
3. Runderlaß, betreffend die Genießbarkeit und Verwertung des Fleisches 
Vn perlsüchtigem Schlachtvieh, v. 26. März 1892 (ebenda S. 191, Amtsbl. 
.142); 
4. Runderlaß, betr. die Verwendung von Schweinen, die wegen 
Schweineseuche oder Schweinepest notgeschlachtet sind, vom 9. Juli 1894 
(ebenda S. 120, Rundverfügung vom 26. Juli 1894 J. XII. 1967a). 
Die in diesen Erlassen aufgestellten Grundsätze stimmen nicht überall 
mit denen überein, die in den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats 
zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 3. Juni 
1900 (vgl. Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 30. Mai 1902, 
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Beilage zu Nr. 22 und Anlage der 
Rundverfügung vom 23. August 1902, I. J. XII. 9837) zur Geltung gebracht 
sind. Diese Ausführungsbestimmungen treten zwar erst zugleich mit dem 
Fleischbeschaugesetz am 1. April 1903 in Kraft. Es erscheint jedoch sowohl 
aus sachlichen Gründen als auch um den Uebergang zu den neuen Bestim- 
mungen zu erleichtern, zweckmäßig, den künftig aufcließlich maßgebenden 
Grundsätzen über die gesundheitspolizeiliche Behandlung beanstandeten 
Fleisches, soweit eine Fleischbeschau schon jetzt besteht und soweit dies nach 
den sonstigen Einrichtungen bei dieser Fleischbeschau angängig ist, sobald als 
möglich Geltung zu verschaffen. 
Infolgedessen haben an Stelle der bisherigen, insbesondere der in den 
obigen Erlassen vorgeschriebenen Grundsätze für die Beurteilung der Genuß- 
tauglichkeit des Fleisches und für die weitere Behondlung. des beanstandeten 
Fleisches diejenigen zu treten, die in den bezeichneten Ausführungsbestim- 
mungen des Bundesrates, namentlich in den 9§ 33 bis 40 und 45 der An- 
weisung für die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des 
Schlachtviehs und Fleisches bei Schlachtungen ### V##### ####### #### 
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