Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Bekanntmachung vom 30. Mai 1902), enthalten sind. Dabei ist jedoch zu 
beachten, daß das nach § 40 a. a. O. als in seinem Nahrungs- und Genuß- 
wert erheblich herabgesetzt zu erklärende Fleisch mindestens den in § 7 Abs. 1 
des Ausführungsgesepes zum Fleischbeschaugesete vom 28. Juni 1902 
(Ges.-S. S. 229) vorgesehenen Beschränkungen im Vertriebe unterworfen 
werden muß. 
Zufolge Auftrages der Herren Minister der geistlichen, Unterrichts= und 
Medizinalangelegenheiten, für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, des 
Innern und für Handel und Gewerbe, weise ich die Polizeibehörden des 
Regierungsbezirks hiermit an, die vorstehenden Grundsätze bei der Fleisch- 
beschau in den Fchlachthüsern wie auch in denjenigen Orten, in denen 
dieselbe auf Grund der Polizeiverordnung vom 20. August 1896 bereits 
eingerichtet ist, vom 1. Februar 1903 ab zur Durchführung zu bringen. 
Oppeln, den 29. Dezember 1902. 
Der Regierungspräsident. 
4. Bekanntmachung, betr. die Behandlung des Fleisches von schwach trichinösen 
und nur leicht an Schweineseuche erkrankten Tieren, vom + 1903. 
(Amtsbl. S. 112.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 22 des Gesetzes, betr. die Schlacht- 
vieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) über 
die Behandlung des Fleisches von schwach trichinösen und nur leicht an 
Schweineseuche erkrankten Schweinen am 26. März 1903 beschlossen, was folgt: 
1. Schweine, bei deren Beschau durch die mikroskopische Untersuchung 
von mindestens je sechs aus den Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile des 
Zwerchfells, den Kehlkopfmuskeln und den Zungenmuskeln zu untersuchenden 
Präparaten in nicht mehr als acht Präparaten Trichinen festgestellt werden, 
gelten als schwach trichinös. · 
Die ganzen Tierkörper von solchen Schweinen sind als bedingt tauglich 
anzusehen. 
Die Brauchbarmachung solchen Fleisches zum Genusse für Menschen hat 
durch Kochen oder Dämpfen zu geschehen. Bei Fett ist auch Ausschmelzen 
gestattet. Bei der Anwendung dieser Verfahren sind die Vorschriften im 
§ 39 der Aueführungsbestimmungen A zum Schlachtvieh= und Fleischbeschau- 
Esete mit der Maßgabe zu beachten, daß beim Kochen das Fleisch in 
tücken von nicht über 10 cm Dicke mindestens 2 ½ Stunden im kochenden 
Wasser gehalten werden muß. 
In das Zollinland eingeführte geschlachtete Schweine, bei denen in nicht 
mehr als acht von den vorfchrifsmähl zu untersuchenden Präparaten Tri- 
chinen gefunden worden find, dürfen auf Antrag des Verfügungsberechtigten 
ur Wiederausfuhr zugelassen werden, wenn das Fleisch vorher der für 
schwach trichinöses Fleisch bei Schlachtungen im Inlande vorgeschriebenen 
Behandlung unterworfen worden ist. Eine besondere Kennzeichnung des 
Fleisches darf in solchem Falle unterbleiben. 
II. Von Schweinen, bei deren Beschau sich ergibt, daß es sich nur um 
eine schleichende, ohne Störung des Allgemeinbefindens verlaufende und mit 
erbeblicher Abmagerung nicht verbundene Erkrankung an Schweineseuche 
oder nur um Ueberbleibsel dieser Seuche (Verwachsungen, Vernarbungen, 
engesfapfelte, verkäste Herde u. dgl.) handelt, sind die ganzen Tierkörper mit
	        
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