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Bekanntmachung vom 30. Mai 1902), enthalten sind. Dabei ist jedoch zu
beachten, daß das nach § 40 a. a. O. als in seinem Nahrungs- und Genuß-
wert erheblich herabgesetzt zu erklärende Fleisch mindestens den in § 7 Abs. 1
des Ausführungsgesepes zum Fleischbeschaugesete vom 28. Juni 1902
(Ges.-S. S. 229) vorgesehenen Beschränkungen im Vertriebe unterworfen
werden muß.
Zufolge Auftrages der Herren Minister der geistlichen, Unterrichts= und
Medizinalangelegenheiten, für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, des
Innern und für Handel und Gewerbe, weise ich die Polizeibehörden des
Regierungsbezirks hiermit an, die vorstehenden Grundsätze bei der Fleisch-
beschau in den Fchlachthüsern wie auch in denjenigen Orten, in denen
dieselbe auf Grund der Polizeiverordnung vom 20. August 1896 bereits
eingerichtet ist, vom 1. Februar 1903 ab zur Durchführung zu bringen.
Oppeln, den 29. Dezember 1902.
Der Regierungspräsident.
4. Bekanntmachung, betr. die Behandlung des Fleisches von schwach trichinösen
und nur leicht an Schweineseuche erkrankten Tieren, vom + 1903.
(Amtsbl. S. 112.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 22 des Gesetzes, betr. die Schlacht-
vieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) über
die Behandlung des Fleisches von schwach trichinösen und nur leicht an
Schweineseuche erkrankten Schweinen am 26. März 1903 beschlossen, was folgt:
1. Schweine, bei deren Beschau durch die mikroskopische Untersuchung
von mindestens je sechs aus den Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile des
Zwerchfells, den Kehlkopfmuskeln und den Zungenmuskeln zu untersuchenden
Präparaten in nicht mehr als acht Präparaten Trichinen festgestellt werden,
gelten als schwach trichinös. ·
Die ganzen Tierkörper von solchen Schweinen sind als bedingt tauglich
anzusehen.
Die Brauchbarmachung solchen Fleisches zum Genusse für Menschen hat
durch Kochen oder Dämpfen zu geschehen. Bei Fett ist auch Ausschmelzen
gestattet. Bei der Anwendung dieser Verfahren sind die Vorschriften im
§ 39 der Aueführungsbestimmungen A zum Schlachtvieh= und Fleischbeschau-
Esete mit der Maßgabe zu beachten, daß beim Kochen das Fleisch in
tücken von nicht über 10 cm Dicke mindestens 2 ½ Stunden im kochenden
Wasser gehalten werden muß.
In das Zollinland eingeführte geschlachtete Schweine, bei denen in nicht
mehr als acht von den vorfchrifsmähl zu untersuchenden Präparaten Tri-
chinen gefunden worden find, dürfen auf Antrag des Verfügungsberechtigten
ur Wiederausfuhr zugelassen werden, wenn das Fleisch vorher der für
schwach trichinöses Fleisch bei Schlachtungen im Inlande vorgeschriebenen
Behandlung unterworfen worden ist. Eine besondere Kennzeichnung des
Fleisches darf in solchem Falle unterbleiben.
II. Von Schweinen, bei deren Beschau sich ergibt, daß es sich nur um
eine schleichende, ohne Störung des Allgemeinbefindens verlaufende und mit
erbeblicher Abmagerung nicht verbundene Erkrankung an Schweineseuche
oder nur um Ueberbleibsel dieser Seuche (Verwachsungen, Vernarbungen,
engesfapfelte, verkäste Herde u. dgl.) handelt, sind die ganzen Tierkörper mit