Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Ausnahme der als untauglich zu erachtenden veränderten Teile als tauglich 
zum Genusse für Menschen anzusehen. 
Bei denjenigen in das Zollinland eingeführten geschlachteten Schweinen, 
deren Untersuchung ergibt, daß es sich bei ihnen um Schweineseuche ohne 
Allgemeinerkrankung handelt, sind nur die veränderten Teile in unschädlicher 
Weise zu beseitigen. Im übrigen sind die betreffenden Tierkörper, von denen 
anzunehmen ist, daß auf sie eine Uebertragung des Krankheitsstoffs stattge- 
funden hat, von der Einfuhr zurückzuweisen. 
Demgemäß werden die Ausführungsbestimmungen A, C und D zu dem 
Gesetze (Beilage zu Nr. 22 des Zentralblatts für das Deutsche Reich 1902 
Seite 1“, 317, 327) abgeändert, wie folgt. 
Von den Ausführungsbestimmungen 4 erhalten: 
5*34 Nr. 4 folgende Fassung: 
Trichinen bei Schweinen, wenn durch die mikroskopische Untersuchung 
von je sechs aus den Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile des Zwerch- 
ells, den Kehlkopfmuskeln und den Zungenmuskeln entnommenen 
räparaten in neun oder mehr Präparaten Trichinen festgestellt sind. 
5*. 37 unter III Nr. 3 folgenden Zusatz: 
und insoweit es sich nicht nur um eine schleichende, ohne Störung des 
Allgemeinbefindens verlaufende Erkrankung an Schweineseuche oder 
nur um Uecberbleibsel dieser Seuche (Verwachsungen, Vernarbungen, 
eingekapselte, verkäste Herde u. dgl.) handelt; 
§ 37 unter III folgenden Zusatz Nr. 5: 
5. Trichinen bei Schweinen, falls nicht die Bestimmung in § 34 Nr. 4 
Anwendung findet. 
* 38 in Abs. 1 Nr. IIa folgende Fassung: 
a) durch Kochen oder Dämpfen: 
1. bei Tuberkulose in den Fällen zu § 37 unter II und III Nr. 1; 
2. bei Trichinen der Schweine im Falle des § 87 Nr. 5. 
§ 39 Nr. 2 hinter dem ersten Satz, der mit „besitzt“ schließt, folgende 
Einschaltung: 
„Schwachtrichinöses Fleisch von Schweinen (§ 37 unter III Nr. 5, § 38 
Abs. 1 unter IIa Nr. 2) ist in Stücken von nicht über 10 cm Dicke 
mindestens 2 ½ Stunden in kochendem Wasser zu halten.“ 
*45 Abs. 3 hinter den Worten „tichinöses Fleisch"“ folgende Ein- 
schaltung: 
„in den Fällen des § 33 Nr. 15 und § 34 Nr. 4.“ Von den Aus- 
führungsbestimmungen C erhält im zweiten Abschnitt unter II Nr. 22 
der Abs. 2 folgende Fassung: 
Nach §6 24 des Gesetzes ist die Regelung der Trichinenschau den 
Landesregierungen vorbehalten. Wird hiernach von der zuständigen 
Stelle das Vorhandensein von Trichinen feftgestellt, 6r ist bei 
Schweinen zu unterscheiden, ob fie stark oder schwach trichinös find. 
eres ist anzunehmen, wenn durch die mikroskopische Untersuchun 
von mindestens je sechs aus den Zwerchfellpfeilern, dem Rippen 
des Zwerchfelles, den Kehlkopfmuskeln und den Zungenmuskeln ent- 
nommenen Präparaten in mehr als acht Präparaten Trichinen fest- 
gestellt werden. In diesem Falle ist der ganze Tierkörper, ausge- 
nommen Fett, als untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen
	        
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