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Ausnahme der als untauglich zu erachtenden veränderten Teile als tauglich
zum Genusse für Menschen anzusehen.
Bei denjenigen in das Zollinland eingeführten geschlachteten Schweinen,
deren Untersuchung ergibt, daß es sich bei ihnen um Schweineseuche ohne
Allgemeinerkrankung handelt, sind nur die veränderten Teile in unschädlicher
Weise zu beseitigen. Im übrigen sind die betreffenden Tierkörper, von denen
anzunehmen ist, daß auf sie eine Uebertragung des Krankheitsstoffs stattge-
funden hat, von der Einfuhr zurückzuweisen.
Demgemäß werden die Ausführungsbestimmungen A, C und D zu dem
Gesetze (Beilage zu Nr. 22 des Zentralblatts für das Deutsche Reich 1902
Seite 1“, 317, 327) abgeändert, wie folgt.
Von den Ausführungsbestimmungen 4 erhalten:
5*34 Nr. 4 folgende Fassung:
Trichinen bei Schweinen, wenn durch die mikroskopische Untersuchung
von je sechs aus den Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile des Zwerch-
ells, den Kehlkopfmuskeln und den Zungenmuskeln entnommenen
räparaten in neun oder mehr Präparaten Trichinen festgestellt sind.
5*. 37 unter III Nr. 3 folgenden Zusatz:
und insoweit es sich nicht nur um eine schleichende, ohne Störung des
Allgemeinbefindens verlaufende Erkrankung an Schweineseuche oder
nur um Uecberbleibsel dieser Seuche (Verwachsungen, Vernarbungen,
eingekapselte, verkäste Herde u. dgl.) handelt;
§ 37 unter III folgenden Zusatz Nr. 5:
5. Trichinen bei Schweinen, falls nicht die Bestimmung in § 34 Nr. 4
Anwendung findet.
* 38 in Abs. 1 Nr. IIa folgende Fassung:
a) durch Kochen oder Dämpfen:
1. bei Tuberkulose in den Fällen zu § 37 unter II und III Nr. 1;
2. bei Trichinen der Schweine im Falle des § 87 Nr. 5.
§ 39 Nr. 2 hinter dem ersten Satz, der mit „besitzt“ schließt, folgende
Einschaltung:
„Schwachtrichinöses Fleisch von Schweinen (§ 37 unter III Nr. 5, § 38
Abs. 1 unter IIa Nr. 2) ist in Stücken von nicht über 10 cm Dicke
mindestens 2 ½ Stunden in kochendem Wasser zu halten.“
*45 Abs. 3 hinter den Worten „tichinöses Fleisch"“ folgende Ein-
schaltung:
„in den Fällen des § 33 Nr. 15 und § 34 Nr. 4.“ Von den Aus-
führungsbestimmungen C erhält im zweiten Abschnitt unter II Nr. 22
der Abs. 2 folgende Fassung:
Nach §6 24 des Gesetzes ist die Regelung der Trichinenschau den
Landesregierungen vorbehalten. Wird hiernach von der zuständigen
Stelle das Vorhandensein von Trichinen feftgestellt, 6r ist bei
Schweinen zu unterscheiden, ob fie stark oder schwach trichinös find.
eres ist anzunehmen, wenn durch die mikroskopische Untersuchun
von mindestens je sechs aus den Zwerchfellpfeilern, dem Rippen
des Zwerchfelles, den Kehlkopfmuskeln und den Zungenmuskeln ent-
nommenen Präparaten in mehr als acht Präparaten Trichinen fest-
gestellt werden. In diesem Falle ist der ganze Tierkörper, ausge-
nommen Fett, als untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen