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4. Die Borratshäuser haben Erdumwallungen zu erhalten, durch welche
die obersten Dachfirsten um mindestens 1 m überragt werden.
Solche Umwallungen sind mit mindestens 2 m Kronenbreite und einer
äußeren mindestens 1,0 fachen Böschung berzustellen. Die inmere Böschung
ist nötigenfalls unter Zuhilfenahme einer Stützwand so steil # machen,
daß sie mindestens einer 0,5 fachen Böschung entspricht. ie Stütz-
wand darf höchstens bis auf 1m unter der Krone der Erdumwallung
aufgeführt werden.
Der Zugang zum Vorratshause durch die Erdumwallung muß
entweder eine gebrochene Linie bilden oder durch einen die Oeffnung
völlig deckenden Schutzwall gesichert werden.
5. Jedes Vorratshaus muß mit einem freistehenden Blitzableiter und mit
einer seine Bestimmung deutlich angebenden Ausschrift versehen sein.
§ 7. 1. Die zur Aufbewahrung von Pulver dienenden Vorratshäuser
müssen zwei von einander getrennte Abteilungen enthalten, von denen
die eine, von außen zugängliche (der Vorraum) zur Verteilung des
Pulvers, die daranstoßende, nur vom vorgedachten Borraume zugäng-
liche Abteilung dagegen (die Pulverkammer) zur Aufbewahrung der
Pulvervorräte dient.
2. Nur der erstgedachte Raum darf seitwärts vom äußeren Eingange
Fenster haben. Die Pulverkammer darf Licht nur durch die geöffnete
Tür des Vorraumes erhalten.
3. Alles Nagelwerk im Pulverhause muß von Kupfer, Zink oder Holz,
der Schlüssel und die Riegel im Türschloß des inneren Raumes von
Bronze oder Messing sein, die Türangeln müssen mit Scheiben von
Messing oder Kupfer, die eisernen Beschläge und Schlösser, überhaupt
alles im inneren Lagerraum vorhandene unumgänglich nötige Eisen-
werk an Stellen, wo es mit Eisen in Berührung kommen kann oder
der Betretung ausgesetzt ist, mit Kupfer oder Zinkblech überzogen sein.
Die Türschwellen find von Holz herzustellen und die Fußbbden
beider Abteilungen mit Haardecken zu belegen.
§ 8. Die zur Aufbewahrung von Dynamit und sonstigen Nitro-
Käparaten dienenden Vorratshäuser erfordern nur einen nach den gegebenen
orschriften herzustellenden Raum, welcher Licht nur durch die gebssale Tür
erhalten darf.
§* 9. Die Genehmigung zur Erbauung von Vorratshäusern vorbezeich-
neter Art ist ferner jederzeit an die ausdrückliche Bedingung zu knüpfen, daß
in denselben — sofern es bergwirtschaftliche im engeren Sinne find — höch-
stens 100 Zentner Pulver und resp. 30 Zentner andere Sprengstoffe und
sonst nur höchstens 50 Zentner Pulver und resp. 20 Zentner andere Spreng-
stoffe aufbewahrt werden dürfen.
Die Landespolizeibehörde ist ermächtigt, aus besonderen Gründen die
Helegung der Vorratshäuser mit einer größeren als der vorstehend angege-
benen Masse von Pulver oder anderen Sprengstoffen zu gestatten.
II. Aufbewahrung und Behandlung der Sprengstoffe.
0 Die Aufbenabrurg der Sprengstoffe hat ausschließlich in den
von den Fabriken gelieferten Behältnissen zu erfolgen.
5 11. Hinsichtlich der Behandlung und Verausgabung des Pulvers,
sowie sonstiger stauberzeugender oder trockener Sprengmittel gelten folgende
besondere Bestimmungen: