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mehr als 2 km beträgt, an Reisekosten pro Kilometer Landweg 40 Pfg.,
pro Kilometer Eisenbahn 7 Pfg. ohne Zu= und Abgangsgebühren. Eine
Abrundung auf mindestens 8 km hat nicht stattzufinden.
Sind die Tierärzte (gegebenenfalls auch die Kreistierärzte) bereits aus
anderem Anlaß am Beschauorte anwesend und üben sie hierbei die Er-
gänzungsbeschau aus, so haben sie Reisekosten nicht zu beanspruchen; in
diesen Fällen ist ihnen die unmittelbare Einziehung der von den Tierbesitzern
zu zahlenden Gebührensätze (vgl. den folgenden Absatz) überlassen.
Zu den Kosten der den Tierärzten vorbehaltenen Beschau haben die
Tierbesitzer in jedem Falle nur die unter III. a bis e bezeichneten Gebühren
u entrichten auf die etwa bereits gezahlte ordentliche Beschaugebühren bei
Vorzeigung einer Quittung des Beschauers (6 64 Abs. 5 A. B. J.) in An-
rechnung zu bringen sind. Die biernach noch verbleibenden Kosten sind aus
den Ergänzungsbeschaufonds zu begleichen.
Der Gebührentarif vom 1. April 1903 (Amtsbl. S. 114) wird hiermit
außer Kraft gesetzt.
Oppeln, den 3. April 1905.
Der Regierungspräsident.
15. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Ausführung des Fleischbeschau-
gesetzes (kleiner Grenzverkehr), vom 24. April 1903. (Amtsbl. S. 140.)
Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes im Zusammen-
hange mit § 23 a. a. O. und mit §& 19 des Gesetzes, betr. Ausführung des
Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetzes vom 28. Juni 1902 (Ges.-S. S. 229)
wird für die Einfuhr von Fleisch aus Rußland, insoweit sie nach Maßgabe
der zum Schutze gegen die Einschleppung von Viehseuchen erlassenen An-
ordnungen überhaupt stattfindet, mit Ermächtigung des Herrn Ministers für
Landwirtschaft und im Einverständnis mit den anderen beteiligten Herren
Ministern folgendes bestimmt:
Innerhalb der Grenzen der in der Anmerkung zu Nr. 25 g 1 des
Zolltarifs vom 15. Juli 1879 (R.-G.-Bl. S. 207) gewährten Vergünstigung,
einzelne Stücke ausgeschlachteten, frischen und zubereiteten Fleisches in Mengen
von nicht mehr als 2 kg, nicht mit der Ppst eingehend, für Bewohner des
Grenzbezirks zollfrei einzuführen, finden die Bestimmungen in § 12 Abs. 2
und § 13 des Fleischbeschaugesetzes sowie die dazu alasenen Ausführungs-
vorschriften auf das aus Außkand eingeführte Fleisch keine Anwendung.
Die zur näheren Bestimmung der vorbezeichneten Bergünstigung und zur
Verhütung von Mißbräuchen getroffenen Anordnungen werden hierdurch
nicht berührt. Desgleichen verbleibt es bei denjenigen gesundheitspolizei-
lichen Maßnahmen, die in bezug auf die Einfuhr von Fleisch im Rahmen
der Vergünstigung, namentlich hinsichtlich der Untersuchung auf Trichinen,
angeordnet sind.
Oppeln, den 24. April 1903.
Der Regierungspräsident.
16. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Einfuhr von Fleisch ans Oesterreich-
Ungarn in zollfreien Mengen, vom 13. Mai 1903. (Amtsbl. S. 159.)
Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes im Zusammen-
hange mit § 23 a. a. O. und mit § 19 des Gesetzes, beir. Ausführung des
Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetzes vom 28. Juni 1902 (Ges. S. S. 229)
wird für die Einfuhr von Fleisch aus Oesterreich-Ungarn, insoweit ##e u#####