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Maßgabe der zum Schutze gegen die Einschleppung von Viehseuchen er-
lassenen Anordnungen überhaupt stattfindet, mit Ermächtigung des Herrn
Ministers für Landwirtschaft usw. und im Einverständnis mit den anderen
beteiligten Herren Ministern folgendes bestimmt:
Innerhalb der Grenzen der in der Anmerkung zu Nr. 25 g 1 des
Zolltarifes vom 15. Juli 1879 (R.-G.-Bl. S. 207) gewährten Vergünftigung,
einzelne Stücke ausgeschlachteten, frischen und zubereiteten Fleisches in Mengen
von nicht mehr als 2 kg, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des
Grenzbezirks zollfrei einzuführen, finden die Bestimmungen in § 12 Abs. 2
und §5 13 des Flesschbeschaugesetes sowie die dazu erlassenen Ausführungs-
vorschriften auf das aus Oesterreich-Ungarn eingeführte Fleisch keine An-
wendung. Die zur näheren Bestimmung der vorbezeichneten Vergünstigung
getroffenen Anordnungen werden hierdurch nicht berührt, insbesondere ver-
leibt es bei denjenigen gesundheitspolizeilichen Maßnahmen, die in bezug
auf die Einfuhr von Fleisch im Rahmen der Vergünstigung, namentlich hin-
sichtlich der Untersuchung auf Trichinen angeordnet sind.
Oppeln, den 13. Mai 1903.
Der Regierungspräsident.
17. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Einfuhr von Fleisch aus Oesterreich-
Ungarn in zollfreien Mengen vom 9. September 1903. (Amtsbl. S. 317.)
Die zufolge meiner landespolizeilichen Anordnung vom 13. Mai d. J.,)
betr. Einfuhr von Fleisch in zollfreien Mengen aus Oesterreich-Ungarn
(Amtsbdl. S. 159) gewährte Vergünstigung aus der Anmerkung zu Nr. 25 g
1 des Zolltarifs bzw. der Ausnahmen auf Grund des § 14 Abs. 2 des
Fleischbeschaugesetzes wird fortan auf die Einführung je einer Freimenge für
einen Haushalt des Grenzbezirks an einem Tage beschränkt.
Diese Bestimmung tritt vom Tage der Veröffentlichung ab in Kraft.
Oppeln, den 9. September 1903.
Der Regierungspräsident.
18. Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Fleisch im kleinen Grenzverkehr,
vom 12. Oktober 1903. (Amtsbl. S. 338.)
Die Herren Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und
der Finanzen haben sich damit einverstanden erklärt, daß die in der landes-
polizeilichen Anordnung vom 24. April 19032) — Amtsbl. Stück 18 Nr. 360
— für den kleinen Grenzverkehr mit Rußland zugestandenen Vergünstigungen
auf das nicht unter Nr. 25 g 1 sondern Nr. 261 des Zolltarifs fallende
Schweinefett (Schmer) ausgedehnt werden.
Oppeln, den 12. Oktober 1903.
Der Regierungspräsident.
19. Bekanntmachung, betr. die Einführung von Fleisch im Grenzbezirk, vom
9. Juni 1904. (Amtsbl. S. 205.)
Durch landespolizeiliche Anordnung vom 24. April 19031) (Amtsbl.
S. 139) ist auf Grund des § 14 Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes bestimmt
worden, daß innerhalb der Grenzen der in der Anmerkung zu Nr. 258g 1 des
Zolltarifs vom 15. Juli 1879 gewährten Vergünstigung, einzelne Stücke aus-
geschlachteten, frischen und zubereiteten Fleisches in Mengen von nicht mehr
1) S. vorhergehende Nummer.
2) S. Nr. 15 d. Abschn.