— 79 —
als 2 kg, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirks
bolfrei einzuführen, die Bestimmungen in § 12 Abs. 2 und § 13 des Fleisch-
eschaugesetzes sowie die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften auf das
aus Rußland eingeführte Fleisch keine Anwendung finden. Durch Bekannt-
machung vom 12. Oktober 1903 — IflfXII 7871 — (Amtsbl. 338) ist diese
Ver tawtn auf das nicht unter Nr. 258 1, sondern unter Nr. 261 des
Holltarifs fallende Schweinefett ausgedehnt worden.
Es sind Zweifel darüber entstanden, ob hiernach von einer Person an
demselben Tage 2 kg Schweinefleisch lim engeren Sinne) und 2 kg Schweine-
fett ohne Beobachtung der Bestimmungen des Fleischbeschaugesetzes eingeführt
werden dürfen oder ob die Einfuhr beider Warengattungen nur in einer Gesamt-
menge von 2 Lg statthaft sei. Die letztere Annahme ist zutreffend. Durch die
Amtsblattbekanntmachung vom 12. Oktober 1903 hat nur klargestellt werden
sollen, daß Schweinefett, obwohl es nicht unter Nr. 25g 1 des Zolltarifs
fällt, von der für Schweinefleisch im engeren Sinne auf Grund des § 14
Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes zugestandenen Vergünstigung nicht ausge-
nommen sein soll. Dagegen hat nicht die Absicht vorgelegen, für Schweine-
fett eine selbständige Vergünstigung neben derjenigen für Schweinefleisch im
engeren Sinne zuzulassen.
Oppeln, den 9. Juni 1904.
Der Regierungspräsident.
20. Bekanntmachung, betr. den zollfreien kleinen Grenzverkehr aus Rußland
mit Müllereierzeugnissen, Backwerk und Schweinefleisch, vom 14. Mai 1906.
(Amtsbl. S. 200.)
21. Bekanntmachung, betr. den zollfreien kleinen Grenzverkehr aus Oesterreich
mit Müllereierzengnissen, Backwerk, Fleisch und Schweinespeck, vom
14. Mai 1906. (Amtsbl. S. 201.)
7. Sonstige gesundheitspolizeiliche Bestimmungen.
1. Polizeiverordnung vom 5. März 1855, betr. den Gebrauch der Stein-
kohlen. (Amtsbl. S. 92.)
Der unvorsichtige Gebrauch von Kohlen überhaupt, insbesondere das
unvorsichtige Einheizen mit Kohlen in verschlossenen Gemächern, in welchen
der Kohlendampf Menschen gefährden kann, wird durch gegenwärtige, für
den ganzen Umfang unseres Regierungsbezirks gültige Polizeiverordnung auf
Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. Närz, 1850 (Ges.-S. S. 265) unter
Androhung einer Geldstrafe bis zu zehn Talern oder verhältnismäßiger
Gefängnisstrafe verboten.
Da Steinkohlen auch nachdem sie scheinbar ausgebrannt sind erfahrungs-
mäßi vieles Stickstoffgas entwickeln, und selbst durch unvorsichtiges oder
ufe iges Schließen von Ofenklappen nicht selten Unglücksfälle enistehen, so
st es im höchsten Grade ratsam, an solchen Oefen, welche mit Steinkohlen
geheizt werden, gar keine Klappen anzubringen.
Oppeln, den 5. März 1855.
Königliche Regierung.
1) S. Nr. 15 u. 18 d. Abschn.