Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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als 2 kg, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirks 
bolfrei einzuführen, die Bestimmungen in § 12 Abs. 2 und § 13 des Fleisch- 
eschaugesetzes sowie die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften auf das 
aus Rußland eingeführte Fleisch keine Anwendung finden. Durch Bekannt- 
machung vom 12. Oktober 1903 — IflfXII 7871 — (Amtsbl. 338) ist diese 
Ver tawtn auf das nicht unter Nr. 258 1, sondern unter Nr. 261 des 
Holltarifs fallende Schweinefett ausgedehnt worden. 
Es sind Zweifel darüber entstanden, ob hiernach von einer Person an 
demselben Tage 2 kg Schweinefleisch lim engeren Sinne) und 2 kg Schweine- 
fett ohne Beobachtung der Bestimmungen des Fleischbeschaugesetzes eingeführt 
werden dürfen oder ob die Einfuhr beider Warengattungen nur in einer Gesamt- 
menge von 2 Lg statthaft sei. Die letztere Annahme ist zutreffend. Durch die 
Amtsblattbekanntmachung vom 12. Oktober 1903 hat nur klargestellt werden 
sollen, daß Schweinefett, obwohl es nicht unter Nr. 25g 1 des Zolltarifs 
fällt, von der für Schweinefleisch im engeren Sinne auf Grund des § 14 
Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes zugestandenen Vergünstigung nicht ausge- 
nommen sein soll. Dagegen hat nicht die Absicht vorgelegen, für Schweine- 
fett eine selbständige Vergünstigung neben derjenigen für Schweinefleisch im 
engeren Sinne zuzulassen. 
Oppeln, den 9. Juni 1904. 
Der Regierungspräsident. 
20. Bekanntmachung, betr. den zollfreien kleinen Grenzverkehr aus Rußland 
mit Müllereierzeugnissen, Backwerk und Schweinefleisch, vom 14. Mai 1906. 
(Amtsbl. S. 200.) 
21. Bekanntmachung, betr. den zollfreien kleinen Grenzverkehr aus Oesterreich 
mit Müllereierzengnissen, Backwerk, Fleisch und Schweinespeck, vom 
14. Mai 1906. (Amtsbl. S. 201.) 
7. Sonstige gesundheitspolizeiliche Bestimmungen. 
1. Polizeiverordnung vom 5. März 1855, betr. den Gebrauch der Stein- 
kohlen. (Amtsbl. S. 92.) 
Der unvorsichtige Gebrauch von Kohlen überhaupt, insbesondere das 
unvorsichtige Einheizen mit Kohlen in verschlossenen Gemächern, in welchen 
der Kohlendampf Menschen gefährden kann, wird durch gegenwärtige, für 
den ganzen Umfang unseres Regierungsbezirks gültige Polizeiverordnung auf 
Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. Närz, 1850 (Ges.-S. S. 265) unter 
Androhung einer Geldstrafe bis zu zehn Talern oder verhältnismäßiger 
Gefängnisstrafe verboten. 
Da Steinkohlen auch nachdem sie scheinbar ausgebrannt sind erfahrungs- 
mäßi vieles Stickstoffgas entwickeln, und selbst durch unvorsichtiges oder 
ufe iges Schließen von Ofenklappen nicht selten Unglücksfälle enistehen, so 
st es im höchsten Grade ratsam, an solchen Oefen, welche mit Steinkohlen 
geheizt werden, gar keine Klappen anzubringen. 
Oppeln, den 5. März 1855. 
Königliche Regierung. 
  
1) S. Nr. 15 u. 18 d. Abschn.
	        
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