Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Schließungsapparaten der Stubenöfen rechtzeitig zu bewirken. Zu diesem 
Behufe haben sie sich alljährlich durch Revision der Heizeinrichtungen in den 
von ihnen vermieleten Wohnungen von dem Zustande der Schließungs- 
vorrichtungen an den Oefen zu überzeugen und darauf hinzuwirken, daß 
neue Ofenklappen nur durchlöchert angeferligt, ältere, bereits bestehende aber 
mit dieser Einrichtung nachträglich versehen werden. 
Das Zuwiderhandeln gegen diese Vorschriften ist, sobald es zur Kenntnis 
der Behörden gelangt, an dem Schuldigen (soweit dies überhaupt noch 
angeht) unnachsichtlich nach Maßgabe der Bestimmungen in unserer Ver- 
ordnung vom 5. Mai 1855 zu ahnden. 
Oppeln, den 24. Oktober 1863. 
Königliche Regierung. 
3. Bekanntmachung, betr. gemeinschaftliche Waschanstalten, vom 26. Juli 1878 
(Amtsbl. 1878 S. 183.) 
Zu den die Gesundheit der Arbeiter wesentlich fördernden Einrichtungen 
ehören öffentliche Bade= und Waschanstalten. Dergleichen Badeanstalten 
band insbesondere ein dringendes Bedürfnis für Hütten- und Kohlengruben- 
arbeiter, denen die so unentbehrliche Säuberung von Staub und Rauch, wie 
die Reinhaltung des Körpers, wegen Mangels fließender Gewässer an vielen 
Orten nicht möglich wird. 
Gemeinschaftliche Waschanstalten aber überheben die Arbeiterfrauen der 
Notwendigkeit, ihre Wäsche in den zumeist auf ein Zimmer beschränkten 
Wohnungen — welche wegen Mangels an dem erforderlichen Terrain eine 
Erweiterung oder die Beschaffung eines besonderen Wasch= und Trocken- 
platzes, die Anlegung eines Gärtchens usw. nicht erlangen können, überhaupt 
Einrichtungen, wie 64R das Gesundheitsinteresse erheischt, nicht zulassen — zu 
reinigen und zu trocknen. Durch die Behebung dieses Uebelstandes wird 
aern größere Reinlichkeit und eine Luftverbesserung in den Wohnräumen 
erreicht. 
Wir erkennen es deshalb hierdurch öffentlich an, daß seitens der von 
Giescheschen Gewerkschaft für die auf ihren Hütten und Gruben beschülttgten 
Arbeiter eine allen hygienischen Anforderungen entsprechende „öffentliche 
Wasch= und Badeanstalt“ auf Wilhelminenhütte, im Kreise Kattowitz einge- 
richtet worden ist. 
Seitens des Bergrats von Krenski und der Zinkhütte Silesia sind 
bereits früher ähnliche anerkennenswerte Einrichtungen, in Rosdzin, Katto- 
witzer und in Lipine, Beuthener Kreises, getroffen worden und können wir 
im Interesse der Förderung der öffentlichen Gesundheit der Gruben-, Hütten- 
wie anderer Arbeiter nur dringend wünschen, daß derartige Anstalten sich 
vermehren möchten. 
Die segensreichen Folgen der qu. Anlagen für Arbeiter, deren Einrich- 
tung namentlich auf größeren Hütten und Gruben, wo die Anschaffung der 
erforderlichen Dampfkraft, des nötigen kalten und warmen Wassers ohne 
große Kosten möglich ist, unschwer sein dürfte, werden sich ganz besonders 
dann äußern, wenn die Besitzer bzw. die Direktion der industriellen Etablisse- 
ments die Arbeiter zur Benutzung der Reinigungsanstalten anhalten. 
Oppeln, den 26. Juli 1878. 
Königliche Regierung. 
Kopve, Die Polizeiverordn. im R.-B. Oppelun. II. Teil. 6
	        
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