Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

Abteilung 1X. 
Veterinär-(Viehseuchen-)Polezei. 
1. Rinderpest und andere Krankheiten des Rindviehs. 
Landespolizeiliche Anordn betr. Maßregeln gegen die Ninderp 
vom 10. Juni 1904. oonderdeilage zu Nr. 96 d. Amtsbl.) eñ, 
Zur Verhütung der Einschleppung. und Weiterverbreitung der Rinderpest, 
die zurzeit noch in einigen Gebieten Rußlands und der Hinterländer Oester- 
reich-Ungarns herrscht, wird auf Grund des Reichsgesetzes, betr. Maßregeln 
gegen die Rinderpest (R.-Ges.-Bl. S. 105) für den Regierungsbezirk Oppeln 
is auf weiteres folgendes angeordnet: 
A. Einfuhrverbote und Beschränkungen: 
s 1. Die Ein= und Durchfuhr von lebendem Rindoieh, lebenden 
Schafen und Ziegen aus Rußland und aus den Hinterländern von Oesterreich- 
Ungarn ist verboten. 
Die Landräte der Grenzkreise sind ermächtigt, die Zurückführung von 
Rindvieh diesseitiger Besitzer, das beim Weiden oder bei der Benutzung zur 
Arbeit oder bei ähnlichen Gelegenheiten die Landesgrenze zufällig über- 
schritten hat, unter geeigneten, in jedem Falle besonders anzuordnenden Vor- 
sichtsmaßregeln zu gestatten. 
Der Weidegang und die regelmäßige Benutzung des Rindviehs zur 
Arbeit auf jenseitigen, dicht an der Grenze liegenden Grundstücken, die dies- 
seitigen Besthern gehören oder von solchen gepachtet sind, sind nur auf 
und einer vom Landrat zu erteilenden, stets widerruflichen Genehmigung 
gestattet. 
§ 2. Die Ein= und Durchfuhr aller von Rindvieh, Schafen und Ziegen 
stammenden Teile in frischem Zustande — mit Ausnahme von Butter, Milch 
und Käse — desgleichen die Ein= und Durchfuhr von tierischem Dünger 
aus Rußland und den Hinterländern von Oesterreich-Ungarn ist verboten. 
Soweit das Reich F betr. die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 
3. Juni 1900 (R.-Ges.-Bl. S. 547 ff.) und die dazu ergangenen und künfti 
noch ergehenden Ausführungsverordnungen nicht andere Beschränkungen auf- 
erlegen, ist die Ein= und Durchfuhr der nachbenannten, von Rindvieh, 
Schafen und Ziegen stammenden Teile und Erzeugnisse gestattet: 
a) vollkommen trockene oder gesalzene Häute und Därme, 
b) geschmolzenes Talg in Gclätes und Blöcken » 
o)voommenluftttockeneundvonWeichteilenbefreitesuochetyHomer 
und Klauen, 
d) Knochenmehl,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.