Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Kreis Neiße, die Station Neiße, 
Land- und Stadtkreis Oppeln, die Station Oppeln, 
Kreis Groß--Strehlitz, die Stationen Groß-Strehlitz und Gogolin. 
Für Rindvieh, das in den Kreisen Falkenberg, Grottkau, Leobschütz. 
Neiße oder Neustadt oder in den auf dem linken Oderufer belegenen Teilen 
der Kreise Cosel und Ratibor seinen Standort hat, ist die Verladung zum 
Eisenbahnversand auf bestimmte Tage nicht beschränkt. 
§5. Die Zulassung von Rindvieh zum Eisenbahnversand ist in den 
rechts der Oder gelegenen Teilen des Regierungsbezirks ferner den nach- 
folgenden Bedingungen unterworfen: 
a) Der Versender bedarf eines Erlaubnisscheines des Landrats des- 
jenigen Landkreises bzw. der Polizeiverwaltung desjenigen Stadtkreises, in 
dem das Vieh seinen Standort hat. Der Erlaubnisschein hat eine Gültig- 
keitsdauer von höchstens 10 Tagen, innerhalb deren die Verladung bewirktt 
sein mu In dem Schein ist unter Angabe der Verladungsstation, der 
Stückzahl, eines genauen Signalements und des Herkunftsortes der zu ver- 
sendenden Tiere zu bescheinigen, daß die Tiere während der letzten 14 Tage 
ununterbrochen im Kreise oder im Inlande gestanden haben und daß der 
Standort seit 14 Tagen seuchenfrei ist. Haben die Tiere am letzten Standort 
noch nicht 14 Tage gestanden, so ist zu bescheinigen: 
a) daß sie während der letzten bestimmt anzugebenden Tage an dem 
einen Orte gestanden haben, und daß dieser Ort an diesen Tagen 
seuchenfrei gewesen ist; 
vdaß sie nach den beigebrachten Ursprungszeugnissen die zu 14 Tagen 
fehlende Zeit an einem andern Orte gestanden haben und daß dieser 
andere Ort während dieser Zeit seuchenfrei gewesen ist. 
Der Erlaubnisschein darf nur auf Grund eines von dem Versender vor- 
zulegenden Ursprungszeugnisses, das im Besitz des Landrats verbleibt, aus- 
estellt werden. Die Form des Uesprungsseugnifses richtet sich nach den 
für den Herkunftsort des Viehs geltenden Bestimmungen. 
Soll die Verladung außerhalb des Herkunftskreises erfolgen, so ist außer 
der Erlaubnis der zuständigen Behörde des Herkunftskreises die Genehmigung 
des Landrats desjenigen Landkreises bzw. der Polizeiverwaltung desjenigen 
Stadtkreises erforderlich, in dem der Verladeort liegt. 
Ferner sind erforderlich: 
b) eine Bescheinigung des zuständigen beamteten Tierarztes, daß die 
zu versendenden Tiere am Tage der Verladung, und zwar bei dieser selbst, 
ersucht und einer ansteckenden Krankheit nicht verdächtig befunden worden 
nd, und 
c) eine Bescheinigung des Stationsvorstandes über den Verladungsort. 
Bei der Verladung von Rindvieh, das in den Kreisen Falkenberg O.- 
Schl., Grottkau, Leobschütz, Neiße und Neustadt O.-Schl., sowie in den auf 
dem linken Oderufer belegenen Teilen der Kreise Cosel und Ratibor seinen 
Standort hat, ist nur die Beibringung von Uesorungsten nissen erforderlich. 
Die Bescheinigungen zu a, b und c erfolgen kostenfrei in einmaliger 
Zuefertigung nach dem unter I beigefügten Formular und sind von dem 
Begleiter des Transportes mitzuführen. 
Der Landrat oder die Polizeiverwaltung des Stadtkreises und der Vor- 
stand der Verladestation führen über die Versendung Kontrollregister. 
Die vor der Verladung zu untersuchenden Biehstücke müssen bei den 
Erer Kreisfzerchraten bis zum Abende vor den Verladetagen schriftlich
	        
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