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oder telegraphisch angemeldet sein. Andernfalls sind die Tierärzte nicht ver-
pflichtet, die Termine wahrzunehmen.
Die Erlaubnis zur Verladung kann ausnahmsweise auch für andere
als die im §& 4 genannten Stationen oder für andere als die festgesetzten
Tage durch den Landrat erteilt werden. Die Kosten der tierärztlichen Unter-
su ung tragen in diesen Fällen jedoch die Verlader, und zwar nach dem
Verhältnisse der Anzahl ihrer Biehstücke.
Auf Marktvieh, das nach dem oberschlesischen Industriebezirk abgehen
soll, finden die Bestimmungen dieser Paragraphen mit der Maßgabe An-
wendung, daß die Erlaubnis zur Verladung an Biehmarkttagen auch auf
anderen als den im § 4 genannten Stationen von der Polizeibehörde des
Marktortes erteilt werden kann, selbst dann, wenn der Standort des Viehs
in einem anderen HKreise belegen ist, als der Marktort.
§ 6. Kälber unter vier Monaten — bis zur hervortretenden Horn-
entwickelung — dürfen auf allen Bahnstationen ohne Beschränkungen ver-
laden werden.
i 7. Der die Verladung überwachende Tierarzt ist verpflichtet, die der
Einschmuggelung verdächtigen Rinder von der Verladung auf der Eisenbahn
auszuschließen.
& 8. Für Rindvieh, das auf Märkte zum Zwecke des Verkaufs auf-
getrieben wird und in einem anderen Kreise, als demjenigen des Markt-
ortes, seinen Standort hat, darf die Zulässigkeit zur Verladung auf der
Eisenbahn von der für den Standort zuständigen Behörde im voraus be-
scheinigt werden. Sie ist in diesem Falle auf dem Ursprungszeugnisse zu
vermerken. Alsdann darf der Verladeerlaubnisschein von der Ortspolizei-
behörde des Marktortes ausgefertigt werden. Bleibt das Vieh unverkauft,
so hat der Besitzer, sofern die Tiere in den nach § 10 der Rindviehkontrolle
unterstehenden Teilen des Regierungsbezirks seinen Standort hat, binnen
24 Stunden nach der Rückkehr von dem Markte das Ursprungszeugnis, zu-
tresfendenfalls mit der Bescheinigung für die Verladung, dem Viehrevisor
zur Berichtigung des Viehregisters zurückzugeben.
C. Hornbrandzeichen.
§ 9. Zedes in den rechts der Oder gelegenen Teilen des Regierungs-
bezirks auf der Eisenbahn zur Verladung gelangende Stück Rindvieh mit
Ausnahme der unter 4 Monate alten Kälber ist auf dem linken, bei dessen
Fehlen auf dem rechten Horne mit einer Nummer zu versehen, die von
dem die Verladung überwachenden Tierarzt in den Erlaubnisschein ein-
getragen wird.
hlen beide Hörner, so kann die Anbringung der Nummer unter-
bleiben, jedoch ist dies in dem Erlaubnisscheine zu vermerken.
D. Rindviehkontrolle.
& 10. In den Landkreisen Kreuzburg, Rosenberg — mit Ausschluß
der Amtsbezirke Bodland, Neuhof, Borkowitz, Jaschine, Sausenberg, Radau,
Zembowih und Thule, —
Lublinitz — mit Ausschluß des Amtsbezirks Koschmieder —,
Tarnowitz,
Beuthen,
Kattowitz,
abrze.
leß und