2. Der Transport der Sprengstoffe aus dem Vorratshause nach diesem
Ausgaberaum muß unter spezieller Aufsicht des dazu bestellten Auf-
sehers in den ungeöffneten hölzernen Behältern (Kisten, Tonnen) und
in der dem täglichen Bedarf entsprechen den Menge mittelst der Hand
oder mit den bekannten Kulocrtragen erfolgen.
Das in dem Ausgaberaum befindliche OQuantum darf in keinem
Falle das Gewicht von 50 kg übersteigen. Die Behälter find wie
die für Pulver zu öffnen und etwa nicht zum Verbrauch gelangte Pa-
tronen von dem Aufseher im Ausgaberaum unter Verschluß zu legen.
3. Die Temperatur des Ausgaberaums darf, solange sich Dynamit in
demselben befindet, nicht unter + 8 Grad C 6½ Grad P) und
nicht über + 50 Grad C (+ 40 Grad R) betragen. Zu diesem
Sün ist der Raum durch eine geeignete Vorrichtung heizbar zu
machen.
4. Gefrorene Nitropräparate dürfen nicht mit festen Körpern bearbeitet
und nicht zum Sprengen gebraucht werden. Sie sind in diesem Zu-
stande nicht auszugeben, sondern vorher aufzutauen. Das Auftauen
darf nur in Gefäßen mit lauwarmem Wasser geschehen, in welchem
die Sprengstoffe mit letzterem nicht in direkte Berührung treten
(Nobelscher Topf).
5. Eine etwa notwendige Umarbeitung der Patronen daff. nur unter
Aufsicht des für die Dynamitausgabe usw. bestimmten Aufsehers in
dem Ausgaberaum erfolgen.
6. Nitroglyzerinpräparate, welche sich zu zersetzen beginnen, was durch
einen stechenden Geruch oder Entwickelung rotbrauner Dämpfe zu er-
kennen ist, dürfen zur Sprengarbeit nicht verwendet werden. Sie
müssen unter Anleitung des betreffenden Aufsehers in offenem Feuer
verbrannt werden.
§ 14. Vorstehende Bestimmungen 8 1—13) finden auf diejenigen
Räume, welche auf den der Aufsicht der Bergbehörde unterstellten Anlagen
ausschließlich zur Verausgabung des täglichen Bedarfes an Sporengstoffen
errichtet sind oder errichtet werden, keine Anwendung.
III. Strafbestimmungen.
§* 15. Die Polizeibehörden sind ermächtigt und verpflichtet, Pulver und
andere Sprengstoffe, wie sie in vorstehendem erwähnt sind, wenn deren
Aufbewahrung gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt oder
aber, wenn sie im Besitze unberechtigter Personen aufgefunden werden, so
lange den Besitzern zu entziehen und an einem vorschriftsmäßigen Auf-
bewahrungsorte auf Kosten der letzteren unterzubringen, bis der Besitzer für
vorschrifismäßige Verwendung und Aufbewahrung ausreichende Beranstal-
tung trifft und dies der Ortspolizeibehörde, welche die Ausführung zu über-
wachen hat, nachweist.
1 16. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung
unterliegen, soweit sie nicht nach § 147 der Reichsgewerbeordnung vom
21. Juni 1869 eine höhere Strafe nach sich ziehen, nach § 367 Nr. 5 des
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 26. Februar 1876 einer Geld-
strafe bis zu 150 Mark oder verhältnismäßiger Haft. In Fällen, wo der
367 des Strafgesetzbuches nicht anwendbar ist, kritt eine Geldstrafe bis zu
30 Mark, im Falle der Unbeitreiblichkeit Haft ein.
Breslau, den 15. November 1882.
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien.