Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

2. Der Transport der Sprengstoffe aus dem Vorratshause nach diesem 
Ausgaberaum muß unter spezieller Aufsicht des dazu bestellten Auf- 
sehers in den ungeöffneten hölzernen Behältern (Kisten, Tonnen) und 
in der dem täglichen Bedarf entsprechen den Menge mittelst der Hand 
oder mit den bekannten Kulocrtragen erfolgen. 
Das in dem Ausgaberaum befindliche OQuantum darf in keinem 
Falle das Gewicht von 50 kg übersteigen. Die Behälter find wie 
die für Pulver zu öffnen und etwa nicht zum Verbrauch gelangte Pa- 
tronen von dem Aufseher im Ausgaberaum unter Verschluß zu legen. 
3. Die Temperatur des Ausgaberaums darf, solange sich Dynamit in 
demselben befindet, nicht unter + 8 Grad C 6½ Grad P) und 
nicht über + 50 Grad C (+ 40 Grad R) betragen. Zu diesem 
Sün ist der Raum durch eine geeignete Vorrichtung heizbar zu 
machen. 
4. Gefrorene Nitropräparate dürfen nicht mit festen Körpern bearbeitet 
und nicht zum Sprengen gebraucht werden. Sie sind in diesem Zu- 
stande nicht auszugeben, sondern vorher aufzutauen. Das Auftauen 
darf nur in Gefäßen mit lauwarmem Wasser geschehen, in welchem 
die Sprengstoffe mit letzterem nicht in direkte Berührung treten 
(Nobelscher Topf). 
5. Eine etwa notwendige Umarbeitung der Patronen daff. nur unter 
Aufsicht des für die Dynamitausgabe usw. bestimmten Aufsehers in 
dem Ausgaberaum erfolgen. 
6. Nitroglyzerinpräparate, welche sich zu zersetzen beginnen, was durch 
einen stechenden Geruch oder Entwickelung rotbrauner Dämpfe zu er- 
kennen ist, dürfen zur Sprengarbeit nicht verwendet werden. Sie 
müssen unter Anleitung des betreffenden Aufsehers in offenem Feuer 
verbrannt werden. 
§ 14. Vorstehende Bestimmungen 8 1—13) finden auf diejenigen 
Räume, welche auf den der Aufsicht der Bergbehörde unterstellten Anlagen 
ausschließlich zur Verausgabung des täglichen Bedarfes an Sporengstoffen 
errichtet sind oder errichtet werden, keine Anwendung. 
III. Strafbestimmungen. 
§* 15. Die Polizeibehörden sind ermächtigt und verpflichtet, Pulver und 
andere Sprengstoffe, wie sie in vorstehendem erwähnt sind, wenn deren 
Aufbewahrung gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt oder 
aber, wenn sie im Besitze unberechtigter Personen aufgefunden werden, so 
lange den Besitzern zu entziehen und an einem vorschriftsmäßigen Auf- 
bewahrungsorte auf Kosten der letzteren unterzubringen, bis der Besitzer für 
vorschrifismäßige Verwendung und Aufbewahrung ausreichende Beranstal- 
tung trifft und dies der Ortspolizeibehörde, welche die Ausführung zu über- 
wachen hat, nachweist. 
1 16. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung 
unterliegen, soweit sie nicht nach § 147 der Reichsgewerbeordnung vom 
21. Juni 1869 eine höhere Strafe nach sich ziehen, nach § 367 Nr. 5 des 
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 26. Februar 1876 einer Geld- 
strafe bis zu 150 Mark oder verhältnismäßiger Haft. In Fällen, wo der 
367 des Strafgesetzbuches nicht anwendbar ist, kritt eine Geldstrafe bis zu 
30 Mark, im Falle der Unbeitreiblichkeit Haft ein. 
Breslau, den 15. November 1882. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien.
	        
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