Kommt das Rindvieh aus Ortschaften, in denen keine Viehkontrolle
besteht, so sind Ursprungszeugnisse nach Formular IV, die ebenfalls mit
obigem Vermerke zu versehen sind, mitzuführen.
& 18. Die Ursprungszeugnisse sind von den Viehrevisoren und Orts-
behörden kostenfrei in deutscher Sprache auszustellen und mit Siegel und
Unterschrift zu versehen.
Sofern die Revisoren sich nicht im Besitz eines Dienstsiegels befinden,
fud bee Zeugnisse mit dem Siegel des Ortsvorstandes ihres Wohnortes zu
versehen.
Der Gebrauch von Ursprungszeugnissen zu anderen als den angegebenen
Zwecken, für andere als die darin verzeichneten Stücke und zu anderen als
den darin zugelassenen Zeiten ist verboten.
19. Für Rindvieh, das auf Märkte aufgetrieben wird, sind im
ganzen Umfange des Regierungsbezirks Ursprungszeugnisse (Formular III
und IV) erforderlich.
Bei den auf den Märkten gekauften, in den Kontrollbezir abgehenden,
sowie bei den unverkauft von Märkten in den Kontrollbezirk zurückgehenden
Rindern ist ein Vermerk des Viehrevisors oder der Ortspolizeibehörde des
Marktortes auf dem Ursprungszeugnis erforderlich, um die Eintragung oder
Wiedereintragung in das Ortsviehregister bewirken zu können.
Liegt der Bestimmungsort im Grenzzollbezirk (§ 22) und liegt ein von
einem Biehrevisor (§ 11) ausgestelltes Ursprungszeugnis (Abs. 1) vor, so ist
zum Ausweise für die Zollbehörde in dem Vermerk gleichzeitig der Weg und
die nach § 20 zu bemessende Beförderungsfrist anzugeben.
* 20. Die Formulare zu Ursprungszeugnissen werden den Viehrevi-
soren und Ortsbehörden von den Landräten und Polizeibehörden zugestellt,
die Formulare III geheftet, mit dem amtlichen Siegel und einem Vemenr
über die Zahl der in dem Heft enthaltenen Formulare versehen. Bei der
Verwendung werden die Ursprungszeugnisse nach Formular III von den eben-
falls auszufüllenden und mit den gleichen Nummern zu versehenden Ab-
schnitten losgetrennt; letztere bleiben der Reihenfolge nach geordnet in den
Händen der Viehrevisoren zurück.
Die Ursprungszeugnisse sind mit einer auf höchstens drei Tage zu
bemessenden Gültigkeitsdauer auszustellen, die auch nur Stunden betragen
kann und über das für den angegebenen Zweck erforderliche Maß nicht
hinausgehen darf.
In den Ursprungszeugnissen ist nach Anleitung des Formulars zu
bescheinigen, daß das Rindvieh während der letzten 14 Tage am Orte
gestanden hat, und daß der Ort seit 14 Tagen seuchenfrei ist. Hat Rindvieh
an seinem letzten Standorte noch nicht volle 14 Tage gestanden, so können
trotzdem Ursprungszeugnisse ausgestellt werden, jedoch nur dann, wenn durch
am früheren Standorte ausgestellte Ursprungszeugnisse über die zu 14 Tagen
fehlende Zeit und über die Seuchenfreiheit des Standortes während dieser
Zeit Nachweis geführt wird.
Außerhalb des Erenzollbezirks können Ursprungszeugnisse bis zur
Gültigkeitsdauer von sechs Monaten und in Form von Scmmelzeugniken
erteilt werden, wenn das Rindvieh zu Arbeits-, Züchtungs= oder Weidzwecken
über die Grenzen der Feldmark geführt wird.
Dort, wo es üblich ist, Rindvieh zu Feldarbeiten oder sonstigen Spann-
diensten zu benutzen, bleibt vorbehalten, das Erfordernis von Ursprungs-
Scuwihen #r solche Zwecke vollständig außer Kraft zu setzen.