Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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§ 21. Im Falle des Ankaufs oder der Einstellung eines Stückes 
RKindvieh in einen Revisionsbezirk, oder des beabsichtigten, aber unter- 
bliebenen Verkaufs auf Märkten muß das ausgestellte Ursprungszeugnis 
oder der ausgestellte Verladeerlaubnisschein (§5 5, 8, 17) innerhalb 24 Stun- 
den nach der Ankunft oder Rückkehr des Tieres dem Revisor zur Berichtigung 
des VBiehregisters ausgehändigt werden. 
E 22. In dem Grenzzollbezirke, der durch die in der Bekanntmachung 
des Provinzialsteuerdirektors vom 6. Juni 1900 (Amtsbl. S. 178 ff.) bezeich- 
neten Binnenlinie gebildet wird, sowie für die aus dem Grenzgzollbezirke 
nach dem Binnenlande gehenden Transporte von Rindvieh treten in den 
Fällen des § 17, für die aus dem Grenzzollbezirke nach dem Binnenlande 
ehenden Rindviehtransporte auch in den Fällen des §& 19 Abs. 1, an die 
telle der Ursprun W’iss soweit letztere nicht von den Biehrevisoren 
11) ausgestellt sind, Versendungs= oder Legitimationsscheine, die von den 
seitens des Provinzialsteuerdirektors hierzu berufenen Amtsstellen und Per- 
sonen ausgestellt werden. Wenn im Falle des § 19 Abs. 1 das Rindvieh 
am Marktorte zugleich seinen Standort hat, genügen auch im Grenzzollbezirk 
Ursprungsgeugoiff 
Die hinsichtlich der Ausstellung und Verwendung der Ursprungszeugnisse 
eltenden Bestimmungen in den ¾ 8, 12, 19 Abs. 2 und 3 und in dem 
6# 21 finden auf die nach Abs. 1 ausgestellten Versendungs= und Legitimations- 
cheine sinngemäße Anwendung. " 
8 23. Zur Nachtzeit (vom 1. Oltober bis 1. April: von abends 9 Uhr 
bis früh 5 Uhr, in den übrigen Monaten: von abends 10 Uhr bis früh 
4 Uhr) ist in den der Viehkontrolle unterstehenden Gegenden jeder Transport 
von Rindvieh auf Landwegen über die Feldmarksgrenzen verboten. Für 
den Grenzzollbezirk bleiben die engeren Bestimmungen des Bereinszollgesetzes 
vom 1. Juli 1869 — 9§ 22, 21 — maßgebend. 
F. Schlußbestimmungen. 
§ 24. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen unterliegen den 
Bestimmungen des § 328 des Reichsstrafgesetzes und des Reichsgesetzes vom 
21. Mai 1878 (Reichsgesetzblatt S. 95). 
5* 25. Die landespolizeilichen Anordnungen vom 22. März 1883 
(Extrablatt zu Stück Nr. 13 des Amtsblattes), 27. Juni 1883 — Extrablatt 
zu Stück 26 des Amtsblattes — 26. Juli 1884 — Amtsbl. S. 300 — 
8. Oktober 1884 — Amtsbl. S. 406 — 25. Januar 1885 — Amtsbl. S. 26 
— 28. Januar 1888 — Amtsbl. S. 43 — 29. Januar 1889 — Amtsbl. 
S. 50 — 3. Dezember 1889 — Amtsbl. S. 332 — 14. Oktober 1890 — 
Amtsbl. S. 276 — 19. Januar 1898 — Anmtsbl. S. 20 und vom 20. No- 
vember 1902 — Anmtsbl. S. 375 — werden aufgehoben. Soweit in 
bestehenden Anordnungen auf Bestimmungen der im ersten Absatze genannten 
Anordnungen zrückgegriffen ist, treten die entsprechenden Bestimmungen der 
gegenwärtigen Anordnung an ihre Stelle. 
5* 26. Die vorstehende Anordnung tritt sofort in Kraft. 
Ihre Aufhebung wird erfolgen, sobald die im Eingange bezeichnete 
Seuchengefahr beseitigt ist. 
Oppeln, den 10. Juni 1904. 
Der Regierungspräsident.
	        
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