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§ 21. Im Falle des Ankaufs oder der Einstellung eines Stückes
RKindvieh in einen Revisionsbezirk, oder des beabsichtigten, aber unter-
bliebenen Verkaufs auf Märkten muß das ausgestellte Ursprungszeugnis
oder der ausgestellte Verladeerlaubnisschein (§5 5, 8, 17) innerhalb 24 Stun-
den nach der Ankunft oder Rückkehr des Tieres dem Revisor zur Berichtigung
des VBiehregisters ausgehändigt werden.
E 22. In dem Grenzzollbezirke, der durch die in der Bekanntmachung
des Provinzialsteuerdirektors vom 6. Juni 1900 (Amtsbl. S. 178 ff.) bezeich-
neten Binnenlinie gebildet wird, sowie für die aus dem Grenzgzollbezirke
nach dem Binnenlande gehenden Transporte von Rindvieh treten in den
Fällen des § 17, für die aus dem Grenzzollbezirke nach dem Binnenlande
ehenden Rindviehtransporte auch in den Fällen des §& 19 Abs. 1, an die
telle der Ursprun W’iss soweit letztere nicht von den Biehrevisoren
11) ausgestellt sind, Versendungs= oder Legitimationsscheine, die von den
seitens des Provinzialsteuerdirektors hierzu berufenen Amtsstellen und Per-
sonen ausgestellt werden. Wenn im Falle des § 19 Abs. 1 das Rindvieh
am Marktorte zugleich seinen Standort hat, genügen auch im Grenzzollbezirk
Ursprungsgeugoiff
Die hinsichtlich der Ausstellung und Verwendung der Ursprungszeugnisse
eltenden Bestimmungen in den ¾ 8, 12, 19 Abs. 2 und 3 und in dem
6# 21 finden auf die nach Abs. 1 ausgestellten Versendungs= und Legitimations-
cheine sinngemäße Anwendung. "
8 23. Zur Nachtzeit (vom 1. Oltober bis 1. April: von abends 9 Uhr
bis früh 5 Uhr, in den übrigen Monaten: von abends 10 Uhr bis früh
4 Uhr) ist in den der Viehkontrolle unterstehenden Gegenden jeder Transport
von Rindvieh auf Landwegen über die Feldmarksgrenzen verboten. Für
den Grenzzollbezirk bleiben die engeren Bestimmungen des Bereinszollgesetzes
vom 1. Juli 1869 — 9§ 22, 21 — maßgebend.
F. Schlußbestimmungen.
§ 24. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen unterliegen den
Bestimmungen des § 328 des Reichsstrafgesetzes und des Reichsgesetzes vom
21. Mai 1878 (Reichsgesetzblatt S. 95).
5* 25. Die landespolizeilichen Anordnungen vom 22. März 1883
(Extrablatt zu Stück Nr. 13 des Amtsblattes), 27. Juni 1883 — Extrablatt
zu Stück 26 des Amtsblattes — 26. Juli 1884 — Amtsbl. S. 300 —
8. Oktober 1884 — Amtsbl. S. 406 — 25. Januar 1885 — Amtsbl. S. 26
— 28. Januar 1888 — Amtsbl. S. 43 — 29. Januar 1889 — Amtsbl.
S. 50 — 3. Dezember 1889 — Amtsbl. S. 332 — 14. Oktober 1890 —
Amtsbl. S. 276 — 19. Januar 1898 — Anmtsbl. S. 20 und vom 20. No-
vember 1902 — Anmtsbl. S. 375 — werden aufgehoben. Soweit in
bestehenden Anordnungen auf Bestimmungen der im ersten Absatze genannten
Anordnungen zrückgegriffen ist, treten die entsprechenden Bestimmungen der
gegenwärtigen Anordnung an ihre Stelle.
5* 26. Die vorstehende Anordnung tritt sofort in Kraft.
Ihre Aufhebung wird erfolgen, sobald die im Eingange bezeichnete
Seuchengefahr beseitigt ist.
Oppeln, den 10. Juni 1904.
Der Regierungspräsident.