Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

den beigebrachten Ursprungszeugnissen die zu 14 Tagen fehlende Zeit in. .. . ... . .. ... . .. gestanden hat und daß 
dieser Ort während dieser Zeit auch seuchenfrei gewesen ist. 
Die Verladung hat unter Kontrolle des Kreistierarzees AGKiattzufinden und wird erst dann zu- 
lässig, nachdem von diesem das untenstehende Attest ausgestellt worden ist. 
Der vorstehende Erlaubnisschein verliert miiden fseine Gültigkeit, so daß bis zu diesem 
Tage die Verladung erfolgt sein muß. 
denkten 199 
Der Landrat. 
Daß die Tiere, auf welche sich der vorstehende Erlaubnisschein bezieht, am heutigen Tage, als am Tage der Ver- 
ladung, von mir untersucht und einer ansteckenden Krankheit nicht verdächtig befunden worden sind, bescheinigt 
den den 199 
(L. S.) Der Kreistierarzt. 
Daß die Verladung auf Statoon der EEisenbahn 
annn PPfPfoerfolgt, unter Vrr. er Kontrolle eingetragen und die Tiere von einer anderen 
Eisenbahnstation nicht übernommen worden sind, bescheinigt 
Der Stationsvorstand. 
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