Fermular IV.
den tken 19
Arsprungszeugnis.
Name des Viehbesitzgzesss
Wohnort des Viehbesitzzßes#
2up. · DegBiehjtücks
Ar. Geschlecht Alter Farbe und Abzeichen.
Es wird bescheinigt, daß de. .. vorbezeichnete ... Stück Nindrieh
während der letzten 14 Tage am hiesigen Orte gestanden ha . und da
der Ort während dieser Zeit seuchenfrei gewesen ist — vvor —-
bidzum.......... andemhiesigenOttegeftaudenhu...unbdaß·
dieser Ort an diesen Tagen seuchenfrei gewesen ist, die zu 14 Tagen fehlende
Zeit durch am früheren Standorte ausgestellte Ursprungszeugnisse in . ...
............ gestandenha...unddaßbiesetOttindieserZeit
ebenfalls seuchenfrei gewesen ist.
Vorstehende Bescheinigung ist nur für drei Tage gültig.
(L. S.) Der Gemeinde-(Gutsyvorsteher,
2. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Schutzmaßregeln gegen die Ninderpeft
vom 22. Mas- 1888. ( —t— — *
Mit Rücksicht auf die in Polen herrschende Rinderpest wird auf Grund
des Reichsgesetzes vom 7, April 1869, betr. die Maßregeln gegen die Rinder-
pest, bis auf weiteres folgendes angeordnet:
· gl. Im Grenzzollbezirke, welcher durch die in der Bekanntmachun
des Provinzialsteuerdirektors vom 22. September 1869 (Amtsbl. S. 292
und vom 30. September 1881 (Amtsbl. S. 281) bezeichnete Binnenlinie
gebildet wird, ist jeder Besitzer, Mieter und Pächter eines Grundstückes,
welcher weiß, daß in seine umfriedeten Räume ein geschmuggeltes Stück
Rindoieh gebracht ist, verpflichtet, das letztere festzuhalten und nach seiner
Wahl der Ortspolizeibehörde, dem nächsten Gendarm, der Steuerbehörde
oder dem Liehreoisor sofort über den Oefand Anzeige zu machen.
§ 2. Eine gleiche Verpflichtung haben die Vorsteher einer Wirtschaft
und das daselbst dienende Gefinde. « .
§ 3. Dem geschmuggelten Rindvieh wird dasjenige gleich geachtet
welches während der Nachtzeit (vgl. §. 24 meiner landespolizeilichen An-
ordnung vom 22. März 1888,1) Amtsbl. S. 109) eingestellt wird, oder dessen
1) An die Stelle der Anordnung vom 22. März 1888 ist die landespolizeiliche
Anoronung bom 70. Juni 1904 gemeten. — S. Nr. 1 d. Abschn.