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Begleiter keine Versendungs= oder Legitimationsscheine oder Ursprungsatteste
vorzeigt, oder welches ohne Begleiter betroffen wird.
§ 4. Entstehende Kosten, soweit sie aus der Staatskasse zu bestreiten,
sind bei mir zur Erstattung zu liquidieren (& 4 meiner landespolizeilichen
Anordnung vom 22. März 1883).5
§§5. Innerhalb des genannten Grenzzollbezirks ist das Schlachten von
Rindvieh bei Nachtzeit verboten. In den Städten Beuthen O.-S. und
Tarnowitz ist das Schlachten von Rindvieh nur in Gegenwart eines Polizei-
beamten, Gendarmen oder Viehrevisors gestattet.
§l# 6. Notschlachtungen sind von der Bestimmung des § 5 ausgenommen,
doch ist der Besitzer und in dessen Behinderung der Schlächter verpflichtet,
die Schlachtung und deren Veranlassung bis zum nächsten Mittag 12 Uhr
dem Viehrevisor oder der Polizeibehörde, oder einem Gendarmen schriftlich
oder mündlich anzuzeigen.
§ 7. Die Fell- und Häutehändler innerhalb des Grenzzollbezirks sind
verpflichtet, über den Ein= und Verkauf von Rindshäuten Kontrollbücher nach
folgendem Muster zu führen:
– –— —
Name und
——n Name und —i
½¼Datum Stüchahl Wohnort des Datum Stuckzahl Wohnort des
Vo des der ein- Besitzers, von des der Käufers, an Be-
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oder Felle eingekauft hat oder Felle Felle verkauft
§ 8. Die Eintragung der gekauften Häute und Felle in die Kontroll-
bücher muß innerhalb 6 Stunden nach Empfang der Ware erfolgt sein.
Ebenso müssen die verkauften Häute und Felle binnen 6 Stunden nach
dem Verkauf in die Kontrollbücher eingetragen sein.
§ 9. Die Bestimmungen meiner landespolipeilichen Anordnung vom
22. März 1883 1) werden durch vorstehendes nicht berührt. .
10. Zuwiderhandlungen unterliegen den Bestimmungen des 8 328
des Strafgesetzbuches und des Reichsgesetzes vom 21. Mai 1878 EG.S#
S. 95) oder meiner Polizeiverordnung vom 7. März 1883 (Amtsbl. S. 102).
§ 11. Die vorstehende Anordnung tritt 4 Tage nach deren Bekannt-
machung im Amtsblatt in Kraft.
Oppeln, den 22. Mai 1883.
Der Regierungspräsident.
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3. Polizeiverordnung, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Biehseuchen,
. vom 7. Mirz 18688. (Amtsbl. S. 132.)
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vam 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und des § 73 des Gesetzes vom
* 1) An die Stelle der Anordnung vom 22. März 1888 ist die landespoltzeiliche
Anordnung vom 10. Juni 1904 getreten. — S. Nr. 1 des Abschn.
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