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26. Juli 1880 (Ges.-S. S. # verordne ich mit Zustimmung des Bezirks-
rats für den Regierungsbezirk Oppeln folgendes:
5+ 1. Wer den auf Grund der Gesetze vom 7. April 1869 (R.-G.-Bl.
S. 105) zur Verhütung der Einschleppung der Rinderpest und vom 23. Juni
1880 (R.-G.-Bl. S. 153) zur Abwehr und Unterdrückung von Biehseuchen
erlassenen landespolizeilichen Anordnungen aus Fahrlässigkeit zuwiderhandelt,
wird, sofern nicht eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu
60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
§ 2. Eine gleiche Strafe denjenigen, welcher Tiere, die an einer
übertratbaren Seuche leiden, in Unkenntnis von diesem Umstande aus dem
Auslande einführt, wenn er diese Unkenntnis durch Fahrlässigkeit ver-
ursacht hat.
Oppeln, den 7. März 1883.
Der Regierungspräsident.
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in das Schl
achthaus zu Pleß, vom 22. Oktober 1901.
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5. Landespelizeil Anord betr. die Vernichtung des Zentri -
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Mit t di it b de G der Verbreitung der
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und Unterdrückung von Viehseuchen vom . Peiusto, des § 1 des dazu er-
gangenen preußischen Ausführungsgesetzes vom i 1,n des § 1 der Bun-
desratsinstruktion vom 27. Juni 1895 — R.-Ges. S. 357 — und mit Er-
mächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
für den Regierungsbezirk Oppeln bis auf weiteres folgendes angeordnet:
* 1. 1 allen Molkereien und sonstigen Zentrifugenbetrieben ist der
Zentrifugenschlamm durch Verbrennen zu vernichten. .
§2.uwibekhandugengegendiesesuordnnugwetdengemäß
IS »Fe- trafgesehbuchesbzw.det§§66,«67desReichsviehseuchengeseyes
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§Z.DieAufhebundieserAnorduungwirdetfolgen,sobalbdieim
Eingange bezeichnete efahr beseitigt ist.
§* 4. Die landespolizeiliche Anordnung vom 29. Januar 1898 —
Amtsbl. S. 41 — wird aufgehoben.
Oppeln, den 3. September 1902.
Der Regierungspräfident.
2. Manl- und Alanenseuche.
1. Belanmtmachung, betr. Schus el die Manl- und Klanen-
senche, vom 28. Dezember —— —3 Stüc 52 des Amtsbl.)
Auf Grund des §# 3 des Gesetzes vom 12. März 1881, betr. die Aus-
fübrung des Neichsgesetzes über die Abwehr und Umterbrückun von Bieh-
euchen (Ges.-S. S. 128) wird mit Genehmigung des Herrn Ministers für
Landwirtschaft usw. zur Verhütung der Verschleppung und Berbreitung der