Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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26. Juli 1880 (Ges.-S. S. # verordne ich mit Zustimmung des Bezirks- 
rats für den Regierungsbezirk Oppeln folgendes: 
5+ 1. Wer den auf Grund der Gesetze vom 7. April 1869 (R.-G.-Bl. 
S. 105) zur Verhütung der Einschleppung der Rinderpest und vom 23. Juni 
1880 (R.-G.-Bl. S. 153) zur Abwehr und Unterdrückung von Biehseuchen 
erlassenen landespolizeilichen Anordnungen aus Fahrlässigkeit zuwiderhandelt, 
wird, sofern nicht eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 
60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. 
§ 2. Eine gleiche Strafe denjenigen, welcher Tiere, die an einer 
übertratbaren Seuche leiden, in Unkenntnis von diesem Umstande aus dem 
Auslande einführt, wenn er diese Unkenntnis durch Fahrlässigkeit ver- 
ursacht hat. 
Oppeln, den 7. März 1883. 
Der Regierungspräsident. 
    
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in das Schl 
achthaus zu Pleß, vom 22. Oktober 1901. 
   
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5. Landespelizeil Anord betr. die Vernichtung des Zentri - 
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und Unterdrückung von Viehseuchen vom . Peiusto, des § 1 des dazu er- 
gangenen preußischen Ausführungsgesetzes vom i 1,n des § 1 der Bun- 
desratsinstruktion vom 27. Juni 1895 — R.-Ges. S. 357 — und mit Er- 
mächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten 
für den Regierungsbezirk Oppeln bis auf weiteres folgendes angeordnet: 
* 1. 1 allen Molkereien und sonstigen Zentrifugenbetrieben ist der 
Zentrifugenschlamm durch Verbrennen zu vernichten. . 
§2.uwibekhandugengegendiesesuordnnugwetdengemäß 
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§Z.DieAufhebundieserAnorduungwirdetfolgen,sobalbdieim 
Eingange bezeichnete efahr beseitigt ist. 
§* 4. Die landespolizeiliche Anordnung vom 29. Januar 1898 — 
Amtsbl. S. 41 — wird aufgehoben. 
Oppeln, den 3. September 1902. 
Der Regierungspräfident. 
2. Manl- und Alanenseuche. 
1. Belanmtmachung, betr. Schus el die Manl- und Klanen- 
senche, vom 28. Dezember —— —3 Stüc 52 des Amtsbl.) 
Auf Grund des §# 3 des Gesetzes vom 12. März 1881, betr. die Aus- 
fübrung des Neichsgesetzes über die Abwehr und Umterbrückun von Bieh- 
euchen (Ges.-S. S. 128) wird mit Genehmigung des Herrn Ministers für 
Landwirtschaft usw. zur Verhütung der Verschleppung und Berbreitung der 
  
	        
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