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auf denjenigen Eisenbahnstationen gestattet, auf welchen, den bestehenden
Bestimmungen gemäß, die Versendung von Rindern gestattet ist.
42. Sämtliche Schweine sind vor der Verladung in den Eisenbahn-
wagen von dem zuständigen beamteten Tierarzte bezüglich ihres Gesundheits-
zustandes zu untersuchen.
Seuchenkranke oder verdächtige Schweine sind von der Verladung aus-
zuschließen.
8 Die Kosten der amtstierärztlichen Untersuchung tragen die Händler
oder Unternehmer, auch an den amtlich festgesetzten Verladetagen und -stunden
— ct. § 1 —, wenn es sich um Viehbestände handelt, die zum Zwecke des
öffentlichen Verkaufs zusammengebracht sind. Dagegen trägt die Staatskasse
die Kosten in dem Falle, wenn die Versendung der Schweine an den amtlich
felgesetten Verladetagen durch Private zum eigenen Bedarf erfolgt. Die
Kosten der Untersuchuung an anderen Tagen als den amtlich festgesetzten Ver-
ladetagen trägt in allen Fällen der Verlader.
§# 4. Die Transporte sind spätestens den Tag vor dem Verladungstage
dem beamteten Tierarzt anzumelden. Findet keine Anmeldung statt, 0
braucht dieser Beamte am Untersuchungstage auf der Eisenbahnstation nicht
anwesend zu sein.
§ . Die betreffenden Verladetermine und Eisenbahnstationen sind von
den Königlichen Landräten derjenigen Kreise, in welchen die Eisenbahnstation
elegen ist, in dem Kreisblatte und in den übrigen Publikationsorganen des
resses bekannt zu machen.
§* 6. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden
gemäß 8 328 des Strafgesetzbuches bzw. §§ 66, 67 des Reichsviehseuchen-
gesetzes vom 2 ubestrafft.
§ 7. Die Aufhebung dieser Anordnung wird erfolgen, sobald die im
Eingange bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.
§& 8. Die landespolizeiliche Anordnung vom 29. November 1894
— Amtsblatt S. 389 — wird aufgehoben.
Oppeln, den 3. September 1902.
Der Regierungspräsident.
5. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Kontrolle der Händlerschweine, vom
3. September 1902. (Amtsbl. S. 303.)
Mit Rücksicht auf die zurzeit bestehende Gefahr der Verbreitung von
Schweineseuchen wird auf Grund der 8§§ 18ff. des Reichsgesetzes betr. die
. JJunt
Abwehr und Unterdrückung von Biehseuchen vom Den des § 1 des
dazu ergangenen preußischen Ausführungsgesetzes vom bw t, des § 1
der Bundesratsinstruktion vom 27. Juni 1895 — R.-Ges.-Bl. S. 357 —
mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten bis auf weiteres für den Regierungsbezirk Oppeln angeordnet,
was folgt:
§ 1. Personen, die den An= und Verkauf von Schweinen gewerbsmäßig
betreiben, sind verpflichtet, die in ihrem Besitze befindlichen Schweinebestände
durch einen beamteten Tierarzt von drei zu drei Tagen auf ihren Ge-
sundheitszustand untersuchen zu lassen. Die für die Untersuchung von