Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Nähe von bewohnten Orten, noch vor hohen Bäumen geschehen. Erst wenn 
das Gewitter gen ist, darf die Fahrt fortgesetzt werden. 
§ 24. Schiffe und Holzflöße, welche an einem mit Pulver beladenen 
Fahrzeuge vorbeifahren, müssen das letztere unter dem Winde, d. h. an der 
Seite, welche der Richtung des Windes entgegengesetzt ist, passieren, es sei 
denn, daß das Schiff über dem Winde getreidelt, oder daß das Ausweichen 
windabwärts durch andere Umstände unmöglich gemacht wird. 
§# 27. Mit Pulver beladene Fahrzeuge haben sich von Eisenbahnen 
möglichst entfernt zu halten. 
Das Anlegen am Ufer darf nur in einer Entfernung von mindestens 
200 Meter von bewohnten Gebäuden und Anlagen, in denen mit Feuer und 
Licht verkehrt wird, stattfinden, die Schiffsmannschaft darf sich nicht entfernen, 
ohne eine geeignete Person als Wächter zu bestellen, welche auf dem Schiffe 
stets anwesend bleiben muß. Die Schiffsmannschaft hat sich des Feuer- 
machens in der dem Winde zugekehrten Richtung, sowie überhaupt in größerer 
Nähe als 150 Meter vom iffe zu enthalten. 
II. Schlußbestimmungen. 
§ 28. Die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung finden auch auf 
Feuerwerkskörper, sowie an Sprengpulver aller Art mit Ausnahme der- 
jenigen Stoffe, welche den für Sprengöl (Nitroglyzerin) und seine Zusammen- 
setzungen erlassenen Vorschriften unterliegen, gleichmäßige Anwendung. 
§ 30. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polize. 
verordnung, sofern sie nicht nach § 367 des Strafgesetzbuches einer höheren 
Strafe unterliegen, werden mit einer Geldstrafe bis zu 10 Taler oder ver- 
hältnismäßiger Haft bestraft. 
Oppeln, den 14. Auguft 1871. 
Königliche Regierung. 
3. Polizeiverordunng, betr. die Sicherung der Spreugstofftramsporte, vo- 
" ß Jannar (Aultebl. # 12.) - 
Auf Grund der g8 137, 139 und 140 des Gesetzes über die Allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195 ff.) in Verbindung 
mit den §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 (Ges.-S. S. 265 ff.) wird im Anschluß an die Polizeiver-= 
ordnung der Herren Minister des Innern und für Handel und Gewerbe 
vom 19. Oktober 1893, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen (Amtsbl. 
S. 429 ff.) unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des 
Regierungsbezirks verordnet, was folgt: 
(Die §#§ 1 bis 5 sind durch Bekanntmachung des Regierungspräsidenten 
vom 22. Februar 1899 — Amtsbl. S. 57 — aufgehoben.) 
§#6. Werden Sprengstofftransporte auf Straßen oder Wagen geführt, 
auf welchen durch Dampf oder elektrische Kraft getriebene Strahenbahnzüge 
verkehren, so haben die Transporte beim Herannahen der Straßenbahnzüge 
hallen und die Wagenführer sind verbunden, ihre Pferde am Zaumzügel 
— während die Transportbegleiter auf der dem Straßenbahnzuge 
zugekehrten Seite den Transport a#zu beobachten haben. 
Die Führer der Maschine haben bei Annäherung an einen Sprengstoff- 
transport ein Zeichen zu geben, langsam zu fahren und sind verpflichtet, 
salls der Transport nicht sogleich hält, den Straßenbahnzug zum Stehen zu
	        
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