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gesetzes, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom **m
(R.-G.-Bl. S. 153/409) und des § 1 des preußischen Ausführungsgesetzes zu
diesem Gesetze vom 12. März 1881 (Ges.-S. S. 128) in Verbindung mit
der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 8. September 1898,
betr. Anzeigepflicht für die genannten Seuchen, sowie auf Grund des §5 56b
Abs. 3 der Reichsgewerbeordnung, unter Aufhebung der Polizeiverordnung
vom 2. Dezember 1895 (Amtsbl. S. 386) und der landespolizeilichen An-
ordnungen vom 3. September 1902 I. f. XlI. X. 10 362 und l f. X. XII. 10368
(Amtsbl. S. 301 u. 305) und vom 1 d 1904 (Amtsbl. S. 157) bis auf
weiteres folgendes an:
§ 1. Die zufolge der bezeichneten Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers,
und zwar gemäß § 9 und §& 65 Ziff. 2 des Reichsviehseuchengesetzes sofort,
spätestens innerhalb 24 Stunden zu erstattenden Anzeigen über den Ausbruch
des Rotlaufs (Backsteinblattern), der Schweineseuche oder der Schweinepest,
oder über das Auftreten von verdächtigen Erscheinungen in einem Schweine-
bestande, welche den Ausbruch der genannten Seuchen befürchten lassen (69
des Reichsviehseuchengesetzes) sind der Ortspolizeibehörde zu machen, worauf
letztere sofort die vorläufige Stall= oder Gehöftssperre ohne öffentliche Be-
kanntmmachung anzuordnen hat.
Die Anordnung tritt sofort außer Kraft, wenn nach dem Gutachten des
beamteten Tierarztes, seines Stellvertreters oder des etwa sonst von dem
Landrate beauftragten Tierarztes (§ 2 Abs. 2) eine Seuche oder ein Seuchen-
verdacht nicht vorliegt.
Die Besitzer von rotlauf= (backsteinblattern.), schweineseuche= oder
schweinepestkranken bzw. verdächtigen Schweinen haben, wenn letztere ge-
fallen oder geschlachtet sind, die Kadaver derselben nebst Eingeweiden, bzw.
die zur Feststellung der Seuche erforderlichen Körperteile bis zur amtstier-
ärztlichen Untersuchung oder anderweit erfolgter polizeilicher Verfügung auf-
zubewahren und von jeder Berührung mit anderen Tieren oder durch un-
befugte Personen fernzuhalten.
§& 2. Ermittelung des Seuchenausbruchs.
Die Ortspolizeibehörden haben auf die eingehende Anzeige — oder
auch ohne solche Anzeige beim Vorliegen eines Seuchenverdachts — sofort
den beamtelen Tierarzt oder den etwa sonst von dem Landrat beaufwagten
Tierarzt zur Feststellung des Seuchenausbruchs zuzuziehen und dem Landrat
von dem erteilten Auftrag Abschrift zugehen zu lassen.
Der Zuziehung des Tierarztes bedarf es nicht zur Feststellung von
weiteren Seuchenfällen in Ortschaften, in denen durch das Gutachten des beamteten
oder des von dem Landrat beauftragten Tierarztes der Ausbruch der
betreffenden Seuche bereits festgestellt ist. Die Zuziehung des Tierarztes ist
gi zläffi. sobald Zweifel über die Natur der späteren Krankheitsfälle
estehen.
In den Fällen, in welchen die Zuziehung des beamteten oder des vom
Landrat beauftragten Tierarztes nicht erfolgt, hat die Polizeibehörde den
beamteten Tierarzt von ihren Anordnungen sofort in Kenntnis zu setzen.))
1) Eine Ortschaft Hiut als nicht mehr verseucht, sobald gemäß § 20 das Erlöschen
der Seuche öffentlich bekannt gemacht worden ist. Alsdann ist also wieder nach der
Vorschrift in Absatz 1 des § 2 zu verfahren.
Kope, Die Polizeiverordn. im N.-B. Oppelu. II. Te 2