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IV. Die Untersuchung (Ziff. II), hat grundsätzlich am ersten Ort des
Bezirks oder Kreises, welchen der Transport berührt, stattzufinden; bei Bahn-
transporten ist Untersuchungsort die Ausladestation.
Abweichungen von vorstehender Bestimmung können aus besonderen
Gründen vom Landrat des Kreises, in welchem die Untersuchung hiernach
vorgenommen werden müßte, zugelassen werden.
V. Bor Beendigung der tierärztlichen Untersuchung und Feststellung
der Unverdächtigkeit des Transportes darf kein Schwein aus demselben
ausgesondert oder in Berührung oder Gemeinschaft mit anderen Tieren
gebracht werden.
Ebensowenig darf vor diesem Zeitpunkt der Transport den Unter-
suchungsort verlassen.
VI. Die Transportführer (Händler, Wagenführer usw.) haben ein
Kontrollbuch nach dem beigedruckten Muster (Antang A) bei sich zu führen,
in welches der Name und Wohnort des Besfitzers, des Begleiters und des
Erwerbers der Schweine, die Zahl und der Ursprungsort der eingeführten,
der durch Verkauf oder Tausch veräußerten, der durch Kauf oder Tausch
erworbenen und der gefallenen Schweine einzutragen ist.
Die Eintragungen in das Kontrollbuch seitens der Transportführer
sind mit Tinte oder Tintenstift zu bewirken; Zahlen find in Buchstaben an-
Ueeben- Das Kontrollbuch ist während eines Vierteljahres von der letzten
intragung ab so aufzubewahren, daß es der Ortspolizeibehörde, dem be-
amteten Tierarzt und den Exekutiobeamten auf Verlangen jederzeit vor-
gelegt werden kann.
VII. Das Kontrollbuch ist dem beamteten Tierarzte vor der Unter-
suchung vorzulegen. Dieser hat in das Buch eine Bescheinigung über den
Untersuchungsbefund unter Angabe von Tag und Stunde der Ubtersuchung ein-
zutragen. Die Bescheinigung gilt drei Tage (72 Stunden). Falls die ein-
geführten Schweine länger als drei Tage zum Verkaufe gestellt werden, ist
ie tierärztliche Unerrsuchun von drei zu drei Tagen zu wiederholen.
Der Transportführer verpflichtet, das Kontrollbuch dem beamteten
Tierarzte, den Ortsbehörden der berührten Orte, den Ortspolizeibehörden
und den Gendarmen auf Erfordern jederzeit vorzulegen. Die revidierenden
Beamten haben einen Vermerk über die Vorlegung in das Buch einzutragen.
VIII. Wird bei der tierärztlichen Untersuchung eine Seuche oder der Ver-
dacht einer solchen unter dem Transport festgestellt, so ist letzterer alsbald
unter Stall- bzw. Gehöftssperre zu stellen (§6 5, 6). Dieser Maßnahme
bleiben die sämtlichen Schweine des Transports so lang unterworfen, bis
die Seuche oder der Seuchenverdacht erloschen und alle Gefahr einer Weiter-
verbreitung derselben beseitigt ist.
Mangelt es an solchen Räumen, so ist eine Weiterbeförderung solcher
Transporte nur unter den im § 66 der Bundesratsinstruktion vom m
1895 vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen zulässig.
IX. Berendet ein Schwein auf dem Transport, so ist unverzüglich der
Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen und durch diese der beamtete Tierarzt
zur Feststellung der Todesursache auf Staatskosten zuzuziehen.
Bevor diese Feststellung stattgefunden hat, darf kein Schwein aus dem
Transport ausgesondert oder in Berührung oder Gemeinschaft mit anderen
Tieren ugerract werden. Ebensowenig darf vor dieser Feststellung der Trans-
port selbst weitergeführt werden. Nur wenn geeignete Räumlichkeiten zur
Unterbringung der Tiere nicht vorhanden sind, darf der Transport noch bis