Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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IV. Die Untersuchung (Ziff. II), hat grundsätzlich am ersten Ort des 
Bezirks oder Kreises, welchen der Transport berührt, stattzufinden; bei Bahn- 
transporten ist Untersuchungsort die Ausladestation. 
Abweichungen von vorstehender Bestimmung können aus besonderen 
Gründen vom Landrat des Kreises, in welchem die Untersuchung hiernach 
vorgenommen werden müßte, zugelassen werden. 
V. Bor Beendigung der tierärztlichen Untersuchung und Feststellung 
der Unverdächtigkeit des Transportes darf kein Schwein aus demselben 
ausgesondert oder in Berührung oder Gemeinschaft mit anderen Tieren 
gebracht werden. 
Ebensowenig darf vor diesem Zeitpunkt der Transport den Unter- 
suchungsort verlassen. 
VI. Die Transportführer (Händler, Wagenführer usw.) haben ein 
Kontrollbuch nach dem beigedruckten Muster (Antang A) bei sich zu führen, 
in welches der Name und Wohnort des Besfitzers, des Begleiters und des 
Erwerbers der Schweine, die Zahl und der Ursprungsort der eingeführten, 
der durch Verkauf oder Tausch veräußerten, der durch Kauf oder Tausch 
erworbenen und der gefallenen Schweine einzutragen ist. 
Die Eintragungen in das Kontrollbuch seitens der Transportführer 
sind mit Tinte oder Tintenstift zu bewirken; Zahlen find in Buchstaben an- 
Ueeben- Das Kontrollbuch ist während eines Vierteljahres von der letzten 
intragung ab so aufzubewahren, daß es der Ortspolizeibehörde, dem be- 
amteten Tierarzt und den Exekutiobeamten auf Verlangen jederzeit vor- 
gelegt werden kann. 
VII. Das Kontrollbuch ist dem beamteten Tierarzte vor der Unter- 
suchung vorzulegen. Dieser hat in das Buch eine Bescheinigung über den 
Untersuchungsbefund unter Angabe von Tag und Stunde der Ubtersuchung ein- 
zutragen. Die Bescheinigung gilt drei Tage (72 Stunden). Falls die ein- 
geführten Schweine länger als drei Tage zum Verkaufe gestellt werden, ist 
ie tierärztliche Unerrsuchun von drei zu drei Tagen zu wiederholen. 
Der Transportführer verpflichtet, das Kontrollbuch dem beamteten 
Tierarzte, den Ortsbehörden der berührten Orte, den Ortspolizeibehörden 
und den Gendarmen auf Erfordern jederzeit vorzulegen. Die revidierenden 
Beamten haben einen Vermerk über die Vorlegung in das Buch einzutragen. 
VIII. Wird bei der tierärztlichen Untersuchung eine Seuche oder der Ver- 
dacht einer solchen unter dem Transport festgestellt, so ist letzterer alsbald 
unter Stall- bzw. Gehöftssperre zu stellen (§6 5, 6). Dieser Maßnahme 
bleiben die sämtlichen Schweine des Transports so lang unterworfen, bis 
die Seuche oder der Seuchenverdacht erloschen und alle Gefahr einer Weiter- 
verbreitung derselben beseitigt ist. 
Mangelt es an solchen Räumen, so ist eine Weiterbeförderung solcher 
Transporte nur unter den im § 66 der Bundesratsinstruktion vom m 
1895 vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen zulässig. 
IX. Berendet ein Schwein auf dem Transport, so ist unverzüglich der 
Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen und durch diese der beamtete Tierarzt 
zur Feststellung der Todesursache auf Staatskosten zuzuziehen. 
Bevor diese Feststellung stattgefunden hat, darf kein Schwein aus dem 
Transport ausgesondert oder in Berührung oder Gemeinschaft mit anderen 
Tieren ugerract werden. Ebensowenig darf vor dieser Feststellung der Trans- 
port selbst weitergeführt werden. Nur wenn geeignete Räumlichkeiten zur 
Unterbringung der Tiere nicht vorhanden sind, darf der Transport noch bis
	        
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