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zur nächsten Ortschaft, in welcher sich solche Räumlichkeiten befinden, fort-
gesetzt werden.
Wird als Todesursache eine Seuche festgestellt, so greifen die unter
Ziff. VIII. erwähnten Maßnahmen Platz.
X. Die Kosten der Untersuchung der Schweinetransporte durch den
beamteten Tierarzt hat der Transportunternehmer zu tragen.
XI. Auf Schweine, welche zur unmittelbaren Schlachtung auf Wagen
oder mit der Eisenbahn eingeführt und unter polizeilicher Kontrolle in ein
öffentliches Schlachthaus geleitet werden, finden die Bestimmungen dieses
Paragraphen keine Anwendung.
§ 13. Desinfektion der Händlerfuhrwerke.
Das gewerbsmäßig zur Beförderung von Schweinen benutzte Fuhrwerk
ist nach jedesmaligem Gebrauch, d. i. nach beendeter Ausladung eines
Schweinetransportes mit Sefen auge gründlich zu waschen und mit Kalk-
milch zu bestreichen. Das auf dem Fuhrwerk befindliche Stroh ist zu ver-
brennen oder zu vergraben. Eine andere Art der Beseitigung, insbesondere
die Verwendung des Strohes zu Dungzwecken oder das Bringen desselben
auf die Düngerstätte ist nur zulässig, nachdem das Stroh mit Kalkmilch
vollständig durchtränkt ist. Die zur Verwendung gelangende Kalkmilch ist
in der Weise herzustellen, daß ein Teil zerkleinerter reiner gebrannter Kalk
sog. Fettkalk mit vier Teilen Wasser gemischt wird. Die Mischung ist vor
dem Gebrauch umzurühren.
§ 14. Desinfektion der Räume, in welchen Händlerschweine ein-
gestellt gewesen sind, sowie der Untersuchungsstätten.
Die Inhaber der vorbezeichneten Räumlichkeiten haben sofort nach
jedem Abtrieb von Schweinen eine gründliche Reinigung und Desinfektion
jener Räume und der sämtlichen in denselben befindlichen Stallgeräte herbei-
zuführen. Zu diesem Zweck sind die Exkremente und die Streu aus dem
Stalle usw. zu entfernen, der Fußboden desselben ausgiebig mit Kalkmilch
zu übergießen und die Wände bis zu einer Höhe von 1,5 m über dem
Fußboden, die Futtertröge und die Stallgeräte mit Kalkmilch zu bestreichen.
Für die unschädliche Scleitigung der Exkremente und der Streu ist bei
ihrer Entfernung aus dem Stalle sowie bei ihrer Verwendung als Dünger
Sorge zu tragen. Soweit die Exkremente und die Streu nicht verbrannt
oder vergraben werden, sind sie vor ihrer Beseitigung mit Kalkmilch zu
durchtränken. #
Die Standplätze der Schweine vor den Wirtshäusern, sowie die sonstigen
Untersuchungsstätten sind nach jedesmaliger Benutzung zu reinigen und mit
Kalkmilch zu übergießen.
Desgleichen sind die bei der Untersuchung benutzten Schweinebuchten
nach jedesmaliger Benutzung zu reinigen und mit Kalkmilch zu überstreichen.
Hinsichtlich der Beseitigung der Exkremente und der Streu gilt die Be-
stimmung des Absatz 2 dieses Paragraphen.
Verpflichtet zur Reinigung und Desinfektion der Untersuchungsstätten
und der Schweinebuchten sind, soweit sie sich im Privatbesitz befinden, die
Ahaber derselben, im übrigen die zur Tragung der Kosten der örtlichen
Polizeiverwaltung verpflichteten Ortsbezirke. ·
Den beamteten Tierärzten liegt es ob, die Reinigung und Desinfektion
der Untersuchungsstätten und Schweinebuchten alsbald nach ihrer Benutzung
zu Überwachen.