Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 117 — 
zur nächsten Ortschaft, in welcher sich solche Räumlichkeiten befinden, fort- 
gesetzt werden. 
Wird als Todesursache eine Seuche festgestellt, so greifen die unter 
Ziff. VIII. erwähnten Maßnahmen Platz. 
X. Die Kosten der Untersuchung der Schweinetransporte durch den 
beamteten Tierarzt hat der Transportunternehmer zu tragen. 
XI. Auf Schweine, welche zur unmittelbaren Schlachtung auf Wagen 
oder mit der Eisenbahn eingeführt und unter polizeilicher Kontrolle in ein 
öffentliches Schlachthaus geleitet werden, finden die Bestimmungen dieses 
Paragraphen keine Anwendung. 
§ 13. Desinfektion der Händlerfuhrwerke. 
Das gewerbsmäßig zur Beförderung von Schweinen benutzte Fuhrwerk 
ist nach jedesmaligem Gebrauch, d. i. nach beendeter Ausladung eines 
Schweinetransportes mit Sefen auge gründlich zu waschen und mit Kalk- 
milch zu bestreichen. Das auf dem Fuhrwerk befindliche Stroh ist zu ver- 
brennen oder zu vergraben. Eine andere Art der Beseitigung, insbesondere 
die Verwendung des Strohes zu Dungzwecken oder das Bringen desselben 
auf die Düngerstätte ist nur zulässig, nachdem das Stroh mit Kalkmilch 
vollständig durchtränkt ist. Die zur Verwendung gelangende Kalkmilch ist 
in der Weise herzustellen, daß ein Teil zerkleinerter reiner gebrannter Kalk 
sog. Fettkalk mit vier Teilen Wasser gemischt wird. Die Mischung ist vor 
dem Gebrauch umzurühren. 
§ 14. Desinfektion der Räume, in welchen Händlerschweine ein- 
gestellt gewesen sind, sowie der Untersuchungsstätten. 
Die Inhaber der vorbezeichneten Räumlichkeiten haben sofort nach 
jedem Abtrieb von Schweinen eine gründliche Reinigung und Desinfektion 
jener Räume und der sämtlichen in denselben befindlichen Stallgeräte herbei- 
zuführen. Zu diesem Zweck sind die Exkremente und die Streu aus dem 
Stalle usw. zu entfernen, der Fußboden desselben ausgiebig mit Kalkmilch 
zu übergießen und die Wände bis zu einer Höhe von 1,5 m über dem 
Fußboden, die Futtertröge und die Stallgeräte mit Kalkmilch zu bestreichen. 
Für die unschädliche Scleitigung der Exkremente und der Streu ist bei 
ihrer Entfernung aus dem Stalle sowie bei ihrer Verwendung als Dünger 
Sorge zu tragen. Soweit die Exkremente und die Streu nicht verbrannt 
oder vergraben werden, sind sie vor ihrer Beseitigung mit Kalkmilch zu 
durchtränken. # 
Die Standplätze der Schweine vor den Wirtshäusern, sowie die sonstigen 
Untersuchungsstätten sind nach jedesmaliger Benutzung zu reinigen und mit 
Kalkmilch zu übergießen. 
Desgleichen sind die bei der Untersuchung benutzten Schweinebuchten 
nach jedesmaliger Benutzung zu reinigen und mit Kalkmilch zu überstreichen. 
Hinsichtlich der Beseitigung der Exkremente und der Streu gilt die Be- 
stimmung des Absatz 2 dieses Paragraphen. 
Verpflichtet zur Reinigung und Desinfektion der Untersuchungsstätten 
und der Schweinebuchten sind, soweit sie sich im Privatbesitz befinden, die 
Ahaber derselben, im übrigen die zur Tragung der Kosten der örtlichen 
Polizeiverwaltung verpflichteten Ortsbezirke. · 
Den beamteten Tierärzten liegt es ob, die Reinigung und Desinfektion 
der Untersuchungsstätten und Schweinebuchten alsbald nach ihrer Benutzung 
zu Überwachen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.