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bringen. Ebenso haben sie auf ein gegebenes Zeichen des Transportführers
sofort zu halten. Bei Kreuzungen der bei den Transporten benutzten Wege
mit solchen Straßen, auf welchen durch Dampf oder elektrische Kraft ge-
triebene Straßenbahnzüge verkehren, hat der Transport in angemessener
Entfernung zu hallen, falls ein Straßenbahnzug in Annäherung begriffen ist.
§ 7. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizeiverordnung
werden, insoweit nicht nach den allgemeinen Gesetzen eine höhere Strafe
durch dieselbe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark,
im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
§8. Die Polizeiverordnung vom 17. August 1894 wird aufgehoben.
Oppeln, den 7. Januar 1899.
Der Regierungspräsident.
4. Ministerialpolizeiverordnung, betr. den Berkehr mit Spreugstoffen, vom
17. September 1905. (Amtsbl. S. 322.)
5. Polizeiverordnung, betr. die Verhütung von Unglücksfällen beim Ge-
brauch landwirtschaftlicher Triebwerke und Maschinen, vom 2. Februar 1900.
(Amtsbl. 1905 S. 140.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver-
waltung vou 30. Juli 1888 (Ges.-S. S. 195) in Verbindung mit den 88§ 6,
12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
(Ges.-S. S. 265) wird unter Aufhebung der diesseitigen Verordnung vom
5. Juni 1890 (veröffentlicht in den Amtsblättern von Breslau für 1890
S. 187, Liegnitz für 1890 S. 170, Oppeln für 1890 S. 173) mit Zu-
stimmung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz Schlesien hier-
durch folgendes verordnet:
§ 1. Die Besitzer von Triebwerken (Lokomobilen, Päaschtpen
Heißluftmaschinen, Wasserrädern, Windmotoren, Göpeln usw.) und Maschinen,
welche zum landwirtschaftlichen Betrieb dienen (Dresch-, Siede-, Häcksel-
maschinen, Schrot= und Quetschmühlen usw.), oder die von ihnen mit der
Leitung des Betriebs beauftragten Personen (Inspektoren, Verwalter,
Maschinenwärter usw.) sind verpflichtet, für die Erfüllung der nachstehenden
Destimmungen Sorge zu tragen.
§& 2. Alle Betriebs= oder Transmissionswellen, sowie die vom Maschinen-
gehäuse nicht eingeschlossenen Triebräder und rotierenden Teile von Maschinen
im Sinne des § 1 und von Göpeln — nicht auch der übrigen Triebwerke —
sind, sofern dieselben sich in einer bage befinden, daß Menschen oder deren
Kleidungsstücke mit ihnen zufällig in Berührung kommen können, dergestalt
mit Brettern, Latten, Blech oder Drahtgittern zu verkleiden, daß eine solche
zufällige Berührung nicht stattfinden kann. Die Verkleidungen müssen
dauerhaft hergestellt und so befestigt sein, daß sie nicht absichtslos beseitigt
werden können. An den Stellen, an denen sich Kuppelungen oder Vor-
richtungen befinden, die zeitweise revidiert oder geschmiert werden müssen,
sind leicht zu handhabende Verschlußvorrichtungen anzubringen, welche das
Freilegen der betreffenden Teile gestatten.
§ 3. Maschinen, welche zum Zerkleinern von Stroh und Futterstoffen
dienen, müssen mit einer leicht zu handhabenden Vorrichtung versehen sein,
welche durch schnelles Ausrücken den Stillstand der Maschine veranlaßt.
Auch müssen sie derart eingerichtet sein, daß der Arbeiter bei etwaiger