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8 6. Zur Einfuhr russischer Schweine dürfen nur zugelassen werden:
A. Fleischer, die
1. innerhalb des Schlachthausbezirks ihren Wohnsitz haben und entweder
innerhalb dieses Bezirks ein offenes Fleischereigeschäft betreiben, oder
mil dem Fleisch der geschlachteten russischen Schweine die Märkte im
oberschlesischen Industriebezirke besuchen
2. die russischen Schweine selber schlachten oder durch ihre Angestellten
schlachten lassen und das Fleisch der geschlachteten Schweine unmittel-
bar an die Konsumenten absetzen;
3. persönlich als zuverlässig bekannt sind und die erforderlichen Mittel
besitzen, um Schweine in Rußland kaufen zu können.
B. Industrielle Verwaltungen und kommunale Verbände, die
1. im Schlachthausbezirk eine eigene Fleischerei oder Verkaufsstellen be-
sitzen, in denen das Fleisch der russischen Schweine nicht nur an die
Angehörigen des Werks oder der Kommune, sondern auch, und zwar
ohne Preisaufschlag, an andere Einwohner des oberschlesischen Industrie-
bezirks abgegeben wird;
2. die ihnen zugeteilten russischen Schweine in dem zu dem betresfenden
lechiabthansbezir gehörenden öffentlichen Schlachthause abschlachten
assen.
677 Ueberweisung halber Schweine an Einfuhrberechtigte ist nicht
tatthaft.
Die Erteilung der Einfuhrberechtigung erfolgt unter dem Vorbehalte
jederzeitigen Widerrufs.
§# 7. Gewerbetreibende, industrielle Verwaltungen und kommunale Ver-
bände, die den im §& 6 dieser Anordnung vorgeschriebenen Bedingungen ge-
nügen, haben ihre Gesuche um Ueberweisung russischer Einfuhrschweine den
Vorsitzenden der zuständigen Verteilungskommissionen schriftlich ein zureichen.
Die Vorsitzenden der Verteilungskommissionen sind:
für den Schlachthausbezirk Beuthen
„ „ Königshütte
„ „ Tarnowitz
fur den Schlachthausbezus Jatoeg der Kreistierarzt Oestreich zu Kattowitz;
ür den Schlachthausbezirk Gleiwitz der Kreistierarzt Reimsfeld zu Gleiwitz;
Bz den Schlachthausbezirk Zabrze der Kreistierarzt Wierzba zu Zabrze.
§ 8. Nach der Abschlachtung dürfen die russischen Schweine aus den
Schlachträumen nicht eher entfernt werden, bevor die Haut derselben an beiden
Seiten des Halses, der Schulter, der Brust, des Bauches, des Rückens und
der Hinterschenkeln mit Farbenstempeln mit der Inschrift „Russisches Schweine-
fleisch“ versehen worden ist.
§ 9. Die Ausfuhr des Fleisches der russischen Schweine über die
Grenzen des oberschlesischen Industriebezirks, umfassend die Kreise Beuthen-
Stadt und -Land, Kattowitz-Stadt und --Land, Königshütte-Stadt, Tarno-
witz, Zabrze, Gleiwitz-Stadt und die Amtsbezirke Laband und Richtersdo
im Landkreise Gleiwitz, sowie das Feilhalten von solchem Fleisch außerh
dieses Bezirkes ist verboten.
§ 10. Einfuhrberechtigten, die den im § 6 dieser Anordnung vor-
eschriebenen Bedingungen nicht genügen, oder das Fleisch der russischen
chweine in verbotswidriger Weise aus dem im §6 9 näher bezeichneten Be-
Hurt ausführen oder außerhalb dieses Bezirkes feilbieten, ist die Einfuhr-
erechligung zu entziehen.
der Kreistierarzt Tappe zu Beuthen;