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Wahl sofort mit der Aufforderung in Kenntnis zu setzen, sich über die An-
nahme oder Ablehnung der Wahl alsbald zu äußern.
11. Lehnt der Gewählte die Annahme der Wahl ab, so ist sofort zu
einer Neuwahl zu schreiten.
& 12. Ueber das Endergebnis der Wahl “5 der Vorsitzende an den
Regierungspräsidenten behufs Bestätigung des Gewählten als Mitglied der
Verteilungskommission zu berichten.
Sa. Bekanntmachung, betr. Abänderung der 88 2 und 3 der landes-
polizeilichen Anordnnng vom 27. November 1905, vom 29. Jannar 1906.
(Amtsbl. S. 45.)
Auf Anordnung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten findet die Einfuhr des wöchentlichen Kontingents russischer Schweine
fortan wie folgt statt:
a) auf der Eisenbahn über Sosnowice: am Dienstag, Donnerstag und
ontag;
b) auf dem Landweg über Modrzejow: am Mittwoch und Donnerstag
jeder Woche.
Die Einfuhr beginnt am Dienstag und endigt am Montag der nächsten
oche.
Die anderslautenden Bestimmungen der §§ 2 und 3 der landespolizei-
lichen Anordnung vom 27. November v. Is. (Extrablatt zum Amtsblatt
Stück 47) werden hierdurch aufgehoben.
Oppeln, den 29. Januar 1906.
Der Regierungspräsident.
9. Bekanntmachung über die Einfuhr von Schweinefleisch ans Rußland vom
*JJ 1906. (Sonderbeilage zu Nr. 10 des Amtsbl.)
Auf Grund des §6 7 des Reichsgesetzes, betr. die Abwehr und Unter-
drückung von Viehseuchen vom -Juntusso (N.-Ges.-Bl. 1894, S. 409) und
des § 3 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 (Ges.-S.
S. 128) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1905 (Ges.-S. S. 318)
wird zur Abwehr der Einschleppung von übertragbaren Seuchen der Schweine,
insbesondere des Rotlaufs, der Schweineseuche und der Schweinepest, welche
Krankheiten in Rußland in einem für den inländischen Viehbestand be-
drohlichen Umfange herrschen, für das ganze preußische Staats gebiet folgendes
angeordnet:
§& 1. Die Einfuhr von Schweinefleich aus Rußland ist verboten, jedoch
mit Ausnahme solchen Schweinefleisches, das als „zubereitet" im Sinne des
*# 12 des Reichsgesetzes, betr. die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom
3. Juni 1900 (R.-Ges.-Bl. S. 547) und der dazu erlassenen Ausführungs-
bestimmungen anzusehen ist. Zubereitetes Schweinefleisch in diesem Sinne
darf mit den aus den vorbezeichneten Vorschriften sich ergebenden Be-
schränkungen und unter den dort vorgesehenen Bedingungen eingeführt
werden.
5*# 2. Ausnahmen von dem Verbote des § 1 können zugunsten des im
kleinen Grenzverkehre sowie im Meß- und Marktverkehr eingehenden, sowie
des zum Reiseverbrauche mitgeführten Schweinefleisches durch Anordnungen
der Regierungspräfidenten der an die russische Landgrenze anstoßenden